Entscheidungsdatum
20.10.2020Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litaText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ***, vertreten durch die C D OG, Pgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 07.07.2020, GZ: BHBM/621190036964/2019,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe
a b g e w i e s e n,
dass der Spruch dahingehend berichtigt wird, dass der Verkehrsunfall mit Sachschaden in W, auf der Gstraße auf Höhe des Autohauses E F stattgefunden hat.
Im Übrigen bleibt der Spruch unberührt.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 07.07.2020, GZ: BHBM/621190036964/2019, wurde Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) zur Last gelegt, er sei am 24.10.2019 um 18.15 Uhr in W, Dstraße, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO begangen und verhängte die Verwaltungsbehörde über ihn gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO eine Geldstrafe von € 200,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage und 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe).
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass es zum Unfallgeschehen gekommen sei, weil der Beschwerdeführer eingeschlafen sei und mit seinem PKW im Bereich des Autohauses E F von der Fahrbahn abgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe selbst keine unmittelbare Erinnerung, sondern könne lediglich im Rahmen der Rekonstruktion entsprechende Rückschlüsse auf den Ablauf des Geschehens ziehen. Nach den Angaben der Gattin des Beschwerdeführers sei er an seinem in unmittelbarer Nähe zur Unfallstelle gelegenen Wohnsitz völlig verwirrt und ohne konkrete Orientierung bzw. in einer Art Schockzustand um 18.19 Uhr eingetroffen. In dieser konkreten Situation habe der Beschwerdeführer die Wahrnehmungsmöglichkeit nicht gehabt. Er habe lediglich angegeben können, gerade einen Unfall gehabt zu haben, bei dem irgendetwas beschädigt worden sein dürfte. Gemeinsam mit seiner Gattin sei der Beschwerdeführer zur Unfallstelle zurückgekehrt und habe es sogar abgelehnt, vorher noch ein Glas Wasser zu trinken. Anhand der Gesamtumstände könne als gegeben angenommen werden, dass die objektiven Tatbestandsmerkmale des dem Beschwerdeführer angelasteten Delikts nicht erfüllt seien und in subjektiver Hinsicht überhaupt keine Schuldhaftigkeit seinerseits vorliege. Es werde die Durchführung eines Ortsaugenscheines sowie die Einvernahme der Gattin des Beschwerdeführers, G H, sowie die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt.
Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, das zuständige Landesverwaltungsgericht wolle eine öffentliche Verhandlung durchführen, die beantragten Beweise aufnehmen und insbesondere den Beschwerdeführer als Beschuldigten einvernehmen. In Stattgebung der Beschwerdeführer möge das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden, in eventu lediglich eine Ermahnung gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen werden, in eventu die Strafe deutlich herabgesetzt werden.
Am 06.10.2020 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zum Sachverhalt einvernommen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
Sachverhalt:
Am frühen Abend des 24.10.2019 lenkte der Beschwerdeführer auf einer Fahrstrecke von ca. 25 km von B kommen seinen PKW mit dem Kennzeichen *** zu seinem Wohnort in M, Gstraße. Der Beschwerdeführer fühlte sich nicht müde. In W auf der Gstraße auf Höhe des Autohauses E F kam der Beschwerdeführer um 18.15 Uhr von der Straße ab und beschädigte zwei Lichtstrahler inklusive Steher der Firma E F. Der Beschwerdeführer setzte die Fahrt mit eingeschalteter Warnblinkanlage fort und fuhr zu seinem Wohnhaus, welches sich rund 1km von der Unfallstelle entfernt befindet.
Im Hof seines Anwesens traf der Beschwerdeführer seine Gattin, die gerade mit ihrem Fahrzeug wegfahren wollte. Der Beschwerdeführer sagte seiner Frau, dass er glaublich einen Unfall gehabt habe. Daraufhin erwiderte seine Frau, dass er sich in ihr Fahrzeug setzen solle und dass sie zur Unfallstelle zurückfahren. Ca. 3 Minuten nach dem Unfall waren sie wieder an der Unfallstelle. Dort befanden sich schon einige Personen, die auch zuvor abgebrochene Teile des Fahrzeuges des Beschwerdeführers von der Fahrbahn räumten. Es kam dann auch Herr I J vom Autohaus E F, den der Beschwerdeführer lange kennt. Sie vereinbarten, dass sie die Versicherungsdaten austauschen. Einige Minuten später kam die Polizei. Durch den Verkehrsunfall entstand ein Schaden von ca. € 4.200,00, den die Versicherung des Beschwerdeführers bereits beglichen hat.
Der Beschwerdeführer wurde beim Verkehrsunfall nicht verletzt, er nahm keine ärztliche Hilfe danach in Anspruch. Schlafstörungen hat der Beschwerdeführer keine.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf der Anzeige der Polizeiinspektion K vom 31.10.2019 samt Lichtbildern und der Aussage des Beschwerdeführers im Zuge der Verhandlung vom 06.10.2020. Unbestritten ist, dass es zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen ist und, dass der Beschwerdeführer, als er zuhause eintraf, unmittelbar danach mit seiner Gattin wieder zur Unfallstelle zurückkehrte. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verwaltungsstrafverfahren behauptet, dass er einen Sekundenschlaf gehabt habe. Dagegen sprechen aber seine Angaben, dass er sich nicht müde gefühlt habe und nicht wisse, warum er plötzlich eingeschlafen sei. Außerdem war es erst früher Abend und die vom Beschwerdeführer zurückgelegte Fahrstrecke von ca. 25km war relativ kurz. Beweiswürdigend kann somit nicht festgestellt werden, aus welchem Grund der Beschwerdeführer von der Fahrbahn abgekommen ist, ob dies aus Unaufmerksamkeit geschah, oder ob der Beschwerdeführer aus anderen Gründen das Bewusstsein kurz verloren hat. Im Akt der Verwaltungsbehörde befindet sich auch eine Rechnung des Elektrounternehmens Hofbauer vom 29.11.2019 über die Höhe des entstandenen Schadens.
Die Durchführung des vom Beschwerdeführer beantragten Ortsaugenscheines war nicht erforderlich, da die Örtlichkeit auch aufgrund der der Anzeige der Polizeiinspektion K vom 31.10.2019 angefügten Lichtbildbeilage ersichtlich ist. Außerdem bestehen über Unfallort und Unfallgeschehen keine divergierenden Angaben. Die Einvernahme der Gattin des Beschwerdeführers war nicht erforderlich, weil es durchaus glaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer durch den Verkehrsunfall einen „Unfallschock“ erlitten hat. Dem Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wurde nicht gefolgt, weil der Beschwerdeführer selbst angab, nicht verletzt worden zu sein und keine ärztliche Hilfe in Anspruch nahm. Ein Sachverständiger hätte selbst nur Vermutungen anstellen können, da keine objektiven Grundlagen vorliegen, in welchem Zustand sich der Beschwerdeführer tatsächlich befunden hat. Ist aufgrund des situationsbedingten Verhaltens des Lenkers seine Zurechnungsfähigkeit zu bejahen, ist die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens über seine Zurechnungsfähigkeit entbehrlich (vgl. VwGH 22.4.1994, 94/02/0108; 17.6.1994, 94/02/0097; 23.9.1994, 94/02/0264; 28.2.1997, 96/02/0562; 27.5.1999; 96/02/0388).
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.
Gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeigeholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt.
Nach der Bestimmung des § 4 Abs 1 lit a StVO hat ein Unfallsbeteiligter nach dem Verkehrsunfall „sofort“ anzuhalten (vgl. VwGH 25.11.1988, 85/18/0091; 15.5.1990, 89/02/0050; 30.6.1993, 93/02/0066), wobei ein unfallbedingtes Anhalten nicht ausreichend ist (vgl. VwGH 21.12.1988, 88/18/0336; 16.4.1997, 96/03/0334, 97/03/0049).
Dadurch, dass der Beschwerdeführer nach dem Verkehrsunfall zu seinem rund 1km entfernten Wohnhaus weitergefahren ist, hat er gegen die Bestimmung des § 4 Abs 1 StVO verstoßen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben ca. 3 Minuten nach dem Verkehrsunfall wieder an der Unfallstelle war.
Hinsichtlich des Verschuldens wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht dispositionsfähig gewesen sei und ihm daher kein Verschulden angelastet werden kann. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 3 Abs 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.
Ein sogenannter „Unfallschock“ kann nur in besonders gelagerten Fällen und bei einer gravierenden psychischen Ausnahmesituation das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallbeteiligten ist trotz eines sogenannten Unfallschocks in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, zumal von einem Kraftfahrer, welcher die Risiken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen ist, dass er den Schock über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag (vgl. VwGH 29.01.1987, 86/02/0132; 01.04.1987, 86/03/0243; 28.09.1988, 88/02/0078; 05.04.1989, 88/03/0260; 03.10.1990, Slg. 13278A; 28.10.1992, 91/03/0351; 22.04.1994, 94/02/0108).
Der Beschwerdeführer hat zielgerichtet sein Fahrzeug von der Unfallstelle nach Hause gelenkt, hat dort seiner Gattin vom Unfall erzählt und ist unmittelbar darauf an die Unfallstelle zurückgekehrt, wo er mit dem Geschädigten, Herrn I J über die Begleichung des Schadens und mit BI K L von der PI K im Zuge der Verkehrsunfallaufnahme sprach. Der Beschwerdeführer hat daher ein situationsbezogenes Verhalten an den Tag gelegt. Es mag durchaus sein, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Verkehrsunfalles aufgeregt war, ein die Disposition ausschließender Zustand ergibt sich daraus aber nicht. Außerdem gibt es bis auf die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe einen Sekundenschlaf gehabt, dafür keine weiteren Belege. Es ist daher dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen und hat er die Verwaltungsübertretung auch von der subjektiven Tatseite her zu verantworten.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Das sofortige Anhalten an der Unfallstelle hat den Zweck, dass der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalls überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen trifft (vgl. VwGH 20.04.2001, 99/02/0176). So wäre es zB erforderlich gewesen, die durch den Verkehrsunfall auf der Fahrbahn befindlichen Fahrzeugteile zu entfernen. Daher hat der Beschwerdeführer dem Schutzzweck der Bestimmung jedenfalls zuwidergehandelt.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Als mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
Hinsichtlich des Verschuldens ist dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
Der Beschwerdeführer bezieht eine Pension von monatlich netto € 1.700,00. Er hat keine Sorgepflichten. An Vermögen besitzt er einen Hälfteanteil an einer Liegenschaft mit einem Wert von ca. € 300.000,00 bis € 400.000,00. Er hat keine außergewöhnlichen Belastungen.
Der Strafrahmen beträgt gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO € 36,00 bis € 2.180,00.
Aufgrund der eben aufgelisteten Strafzumessungskriterien ist die von der Verwaltungsbehörde über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von € 200,00 als durchaus angemessen und gerechtfertigt anzusehen und wurde diese ohnedies nur im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgelegt.
Triftige Gründe, die eine Herabsetzung der Geldstrafe gerechtfertigt hätten, sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen. Darauf stützt sich die getroffene Kostenentscheidung.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verkehrsunfall, Fahrerflucht, sofort anhalten, unfallbedingtes Anhalten nicht ausreichend, Wohnort 1 km entfernt, Rückkehr an den Unfallort wirkt nicht strafbefreiendEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.11.1886.2020Zuletzt aktualisiert am
16.09.2022