Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.12.2020Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §52 lita Z10aRechtssatz
In einem Einspruch gegen eine Strafverfügung gemäß § 49 VStG bedarf es keines ausdrücklichen Antrages. Der Einschreiter muss daher nicht die Einleitung des ordentlichen Verfahrens oder die Einstellung des Verfahrens beantragen. Erforderlich ist lediglich, dass das Anbringen zumindest die angefochtene Strafverfügung bezeichnet und erkennen lässt, dass der Beschuldigte die Bestrafung ablehnt. Aus dem – gegebenenfalls amtswegig zu klärenden – Inhalt muss sich weiters objektiv und zweifelsfrei ableiten lassen können, ob der Einschreiter die Strafverfügung nur teilweise (zum Beispiel hinsichtlich einzelner Strafaussprüche, d.h. wegen einzelner Verwaltungsübertretungen), die Strafverfügung zur Gänze, die Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, den Schuldspruch, die verhängte Strafe bzw. die Entscheidung über die Kosten bekämpft. Für die Beurteilung des Umfangs der Anfechtung ist daher der Inhalt der Eingabe in seiner Gesamtheit maßgebend. Geboten ist eine objektive Betrachtungsweise auf Basis der Aktenlage. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich ein Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet.
Schlagworte
Strafverfügung, Einspruch, kein Antrag auf Einleitung des ordentlichen Verfahrens notwendig, Anfechtung zur Gänze, teilweise Anfechtung, objektive Betrachtungsweise aufgrund der Aktenlage, im Zweifel Anfechtung zur Gänze anzunehmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.40.22.2847.2020Zuletzt aktualisiert am
16.09.2022