Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.01.2021Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §26a Abs2Rechtssatz
Die gesetzliche Verpflichtung in § 26a Abs 2 StVO, dass Omnibussen im Ortsgebiet das ungehinderte Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen ist, richtet sich nur an nachfolgende Fahrzeuge. Von einem nachfolgenden Fahrzeug kann aber nicht mehr gesprochen werden, wenn sich das Fahrzeug auf gleicher Höhe befindet.
Schlagworte
Omnibusse, Ortsgebiet, ungehindertes Abfahren, gekennzeichnete Haltestellen, nachfolgende Fahrzeuge, nicht Fahrzeuge auf gleicher HöheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.17.1621.2020Zuletzt aktualisiert am
16.09.2022