Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.01.2021Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5Rechtssatz
Das ordnungsgemäß erfolgte Abstellen auf einem Privatparkplatz (über eine Stunde vor dem zugefügten Parkschaden) vermag noch kein Handeln zu begründen, dass eo ipso als für einen später folgenden Verkehrsunfall als ursächlich betrachtet werden kann. Aus rechtlicher Sicht war der Beschwerdeführer somit nicht Unfallbeteiligter und daher nicht verpflichtet, den Schaden, der an seinem abgestellten Fahrzeug durch ein Ausparkmanöver von einem anderen KFZ verursacht wurde, gemäß § 4 Abs 5 StVO zu melden.
Schlagworte
Verkehrsunfall, Sachschaden, Fahrerflucht, Verständigung nächste Polizeidienststelle, Abstellen des Fahrzeuges auf Privatparkplatz durch GeschädigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.17.1600.2020Zuletzt aktualisiert am
16.09.2022