Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.07.2021Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs2Rechtssatz
Der Umstand, dass in einer Parkzone – verglichen mit jener rund um die Universität Graz, wo während der Studienzeiten ungünstige Parkplatzgegebenheiten vorherrschen – leichter ein Parkplatz zu finden ist, vermag keinen Bedarf iSd § 45 Abs 2 StVO zu begründen.
Schlagworte
Ausnahmebewilligung für Unternehmer und Dienstnehmer, persönliches oder wirtschaftliches Interesse, gesetzliche oder sonst obliegende Aufgaben, besondere Erschwernisse, ungünstige Parkplatzgegebenheiten reichen nichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.41.16.2872.2020Zuletzt aktualisiert am
16.09.2022