TE Lvwg Erkenntnis 2021/7/8 LVwG 41.16-2872/2020

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Veröffentlicht am 08.07.2021
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Entscheidungsdatum

08.07.2021

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch Dr. B C, Rechtsanwalt, Mgasse, G, gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 27.10.2020, GZ: A10/1P-16/2933-2020,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der belangten Behörde, GZ: A10/1P-16/2933-2020, vom 27.10.2020, wurde der Antrag der A GmbH, eingelangt bei der Behörde am 17.09.2020, auf Erteilung einer straßenpolizeilichen Ausnahmebewilligung für das zeitlich unbeschränkte Parken in den Kurzparkzonen I. (Gemeindestraßen) der Zone 8 und II. (Landesstraßen) der Zone 8a für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ****, gemäß § 45 Abs 2 StVO, abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Ausnahmebestimmungen nach der ständigen Judikatur des Höchstgerichtes eng auszulegen seien. Die Begründung für den Antrag der A GmbH habe sich sowohl im Antrag, als auch in Ergänzung, vorwiegend auf die Tätigkeit der Rechtsanwaltskanzlei, somit auf
GZ: A10/1P-16/1082-2020 und nicht auf die A GmbH bezogen. Welche Tätigkeiten bzw. Aufgabengebiete die A GmbH umfassen würde, sei nicht beschrieben worden. Nachweise der Fahrten seien nicht erbracht worden, wie dies aus dem behördlichen Schreiben zur Stellungnahme klar hervorgehe und gefordert werde. Die Angabe von persönlichen Besprechungsterminen treffe wohl auf jedes Unternehmen zu und stelle kein besonderes Erschwernis dar.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wurde beantragt, diesen ersatzlos zu beheben und dem Antrag stattzugeben, in eventu zur neuerlichen Entscheidung nach vorangegangener Verfahrensergänzung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es richtig sei, dass für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** eine Ausnahmebewilligung für die Rechtsanwaltskanzlei Dr. B C bestehe. Zutreffend sei auch, dass sich der diesbezügliche Antrag darauf gegründet habe, dass Gerichtsbesuche nicht terminisierbar seien und daher kurzfristige Termine nicht vorhersehbar seien. Allerdings habe bis zum 13.08.2020 eine Ausnahmebewilligung für das gegenständliche Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** für unternehmerische Tätigkeit der Rechtsanwaltskanzlei Dr. B C bestanden. Dieses Fahrzeug werde auch von Dr. B C genutzt. Allerdings sei der Rechtsanwalt Dr. B C nicht darauf hingewiesen worden, dass ein Antrag für Anwohner, ausschließlich die Gemeindestraßen der Zone 8 umfasse und nicht die Landesstraßen der Zone 8a, explizit die Hstraße Dies hätte zur Folge, dass das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** nicht mehr in der Hstraße geparkt werden dürfte, dies sei aber von essentieller Bedeutung, da oftmals in Folge des Universitätsbetriebes in der Gemeindestraße der Zone 8 kein Parkraum zu finden sei. Es sei explizit zum Ausdruck gebracht worden, dass sich die Tätigkeitsbereiche der Tätigkeit als Rechtsanwalt und der Tätigkeit als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin überschneiden würden, sowie natürlich auch für die Nutzung des Fahrzeuges für ihn persönlich als Anwohner.

Das Landesverwaltungsgericht für Steiermark hat erwogen:

Zur Folge des Beschwerdevorbringens wurde am 24.06.2021 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge der die Parteien gehört wurden.

Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:

Der verfahrensgegenständliche Antrag wurde am 17.09.2020 vom Beschwerdeführer, der A GmbH, eingebracht. Der Antrag umfasste Gemeindestraßen und Landesstraßen für 2 Jahre. Der Antrag wurde für das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** eingebracht.

Als Begründung für den Antrag wurde Folgendes angeführt:

Kunden- und Gerichtstermine nicht terminisierbar; kurzfristige Termine oft nicht vorhersehbar“.

Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt.

Mit Schreiben vom 18.09.2020 wurde die A GmbH aufgefordert, schriftlich binnen 2 Wochen mitzuteilen welche Aufgabengebiete das Unternehmen umfasse. Sie wurde aufgefordert, die Tätigkeit des Unternehmens und die Verwendung des Kraftfahrzeugs zu beschreiben und insbesondere aus welchem Grund, dass Unternehmen Gerichtstermine wahrnehmen müsse. Die Fahrten seien durch Beilagen nachzuweisen und glaubhaft zu machen.

Mit Schreiben vom 20.10.2020 wurden in Beantwortung des Ersuchens vom 18.09.2020 bekanntgegeben, dass sich die unternehmerische Tätigkeit der A GmbH im relevanten Bereich auf die Durchführung von persönlichen Besprechungsterminen sowohl innerhalb der Büroräumlichkeiten in der Mgasse, G, als auch in Wahrnehmung von Auswärtsterminen erstrecke. Darüber hinaus sei der Geschäftsführer der antragstellenden Unternehmung auch als Rechtsanwalt tätig und seien im Rahmen dieser Tätigkeit zahlreiche Gerichtstermine zu absolvieren, wobei diese Termine oft nicht planbar seien und kurzfristig wahrgenommen werden müssten. Um somit eine Vereinbarkeit der Tätigkeit als Geschäftsführer der A GmbH, als auch jener als Rechtsanwalt zu gewährleisten, sei als unabdingbare Voraussetzung, dass die naturgemäße zeitlich dichte Termingebarung nicht durch weit entfernte Parkplätze und dem damit verbundenen Zeitverlust durch die Wegstrecken gefährdet bzw. verzögert werde. Unterlagen wurden dazu nicht vorgelegt.

Die Landespolizeidirektion Steiermark erklärte mit Schreiben vom 27.10.2020, dass keine Stellungnahme abgegeben wird.

Am 27.10.2020 erging der gegenständliche Bescheid, betreffend die I. (Gemeindestraßen) der Zone 8 und II. (Landesstraßen) der Zone 8a.

Gegen die Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II wurde die gegenständliche Beschwerde erhoben.

Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Herr B C besitzt eine Ausnahmebewilligung für seinen Wohnsitz, Mgasse, G gemäß § 45 Abs 4 StVO für die Bewohnerzone 8 (****).

Für die Rechtsanwaltskanzlei Dr. B C, Mgasse, G wurde mit 13.08.2020 eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 2 StVO zum Parken in den Kurzparkzonen der Zone 8 und 8a erteilt.

Beweiswürdigung:

Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen. Unstrittig ist, dass der Geschäftsführer der antragstellenden Gesellschaft, der an der Adresse seinen Wohnsitz hat, eine Ausnahmebewilligung gem. § 45 Abs 4 StVO für die Bewohnerzone 8 (****) besitzt, und für die Rechtsanwaltskanzlei, ebenfalls an dieser Adresse, mit 13.08.2020 eine Ausnahmebewilligung gem. § 45 Abs 2 StVO für die Kurzparkzonen der Zone 8 und 8a erteilt wurde.

Es wurden keine Fahrten belegt bzw. Beilagen vorgelegt, die dokumentieren, in welcher Häufigkeit Fahrten für die antragstellende Gesellschaft stattfinden bzw. weshalb dafür ein KFZ notwendig ist.

Rechtliche Beurteilung:

§ 45 Abs 2 StVO:

„In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.“

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Unternehmer/Innen und Dienstnehmer/Innen gem. § 45 Abs 2 StVO, wobei im gegenständlichen Fall der Bescheid hinsichtlich II. (Landesstraßen) der Zone 8 bekämpft wurde. Zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen nach § 45 Abs 2 StVO 1960 vorliegen.

Um eine Ausnahmeregelung nach dieser Gesetzesstelle erhalten zu können, wäre ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Beschwerdeführers (als Antragsteller) erforderlich. Sollte ein solches nicht vorliegen, könnte eine Ausnahme auch dann erteilt werden, wenn sich die der Antragstellerin gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen. Weiters dürfte in allen drei Fällen keine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder Umwelt zu erwarten sein.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO 1960 ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen, zu erteilen (VwGH 26.05.1993, 92/03/0109, 04.02.1994, 93/02/0279).

Der Beschwerdeführer hat zur Geschäftstätigkeit des verfahrensgegenständlichen Unternehmens, der A GmbH, keinerlei Unterlagen vorgelegt. Es lässt sich daher nicht feststellen, inwieweit das verfahrensgegenständliche KFZ des Beschwerdeführers zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit notwendig ist.

Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, dass aufgrund des Universitätsbetriebes in der der Zone 8 kein Parkraum zu finden sei.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine allgemeine Parkraumnot kein erhebliches Interesse iSd § 45 Abs 2 StVO 1960 (VwGH 20.03.1987, 87/10/0016).

Der Geschäftsführer der antragstellenden Gesellschaft Herr Dr. B C ist auch Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei Dr. B C, und sowohl der Geschäftssitz beider Firmen, als auch der Wohnsitz von Dr. B C befinden sich in der Mgasse, G. Für den Wohnsitz besteht eine Ausnahmebewilligung gem. § 45 Abs 4 StVO für die Bewohnerzone 8 (****). Für die Rechtsanwaltskanzlei besteht eine Ausnahmebewilligung gem. § 45 Abs 2 StVO zum Parken in den Kurzparkzonen der Zone 8 und 8a (****).

Zur Unmöglichkeit des Parkens ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Unmöglichkeit aufgrund der vorliegenden Tatsachen nicht darstellt. Dieser Umstand kann keinesfalls als persönliches Interesse iSd § 45 Abs 2 StVO geltend gemacht werden. Ein erhebliches persönliches Interesse nach dieser Gesetzesstelle ist nur bei Vorliegen gravierender, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffender Gründe, zu erteilen (VwGH 23.02.2001, 96/02/0061 u.a.). Auch diese liegen nicht vor.

Die bereits erteilten Ausnahmebewilligungen sowohl nach § 45 Abs 4 StVO als auch nach § 45 Abs 2 StVO betreffen die Kurzparkzonen 8 und 8a bzw. die Bewohnerzone 8. Diese erstreckt sich von der Hstraße bis zur W, Kgasse. Die Mgasse befindet sich im Zentrum der der Stadt Graz und wurde nicht dargelegt, weshalb die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder des Fahrrades nicht möglich ist. Gerade auf Grund der Nähe zur Universität ist die Mgasse gut an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden. Ob Termine außerhalb von Graz oder in einem weiteren Umkreis absolviert werden müssen, wurde nicht nachgewiesen und nicht vorgebracht. Auf welche Tätigkeit sich das Geschäftsfeld der A GmbH erstreckt, konnte ebenso aus den vorgelegten Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Auch die Begründung des Antrags – dem keine Beilagen beigefügt waren – ist nicht nachvollziehbar, zumal nicht klar ist welche Gerichtstermine von der A Gesellschaft wahrgenommen werden müssen. Warum diese nicht terminisierbar sind, ist weiters unklar, und wurde nicht ausgeführt. Das Vorbringen, dass es um die Vereinbarkeit beider Geschäftsfelder von Dr. B C geht, wurde nicht belegt (zB durch konkrete Beispiele) und kann daher nicht nachvollzogen werden.

Im Hinblick auf das Vorliegen eines erheblichen, persönlichen und wirtschaftlichen Interesses besteht eine Mitwirkungspflicht des Antragsstellers, sodass dieser gehalten ist, ein konkretes, einer Überprüfung zugängliches Vorbringen über die ihm mangels Erteilung der Ausnahmebewilligung entstehenden besonderen Erschwernisse bei der Durchführung seiner Aufgaben, zu erstatten (VwGH 27.06.2014, 2013/02/0084).

So liegt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO nicht im Ermessen der Behörde, vielmehr hat der Antragsteller bei zutreffen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf deren Erteilung. Jedoch ist es für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO erforderlich, dass die beiden Voraussetzungen gegeben sind, nämlich ein qualifiziertes Interesse des Antragstellers an der Erteilung und kein spezifisches öffentliches Interesse, das gegen die Erteilung spricht. Schon das Fehlen einer der Erteilungsvoraussetzungen hat zur Versagung der Ausnahmebewilligung zu führen (VwGH 27.06.2014, 2013/02/0084).

Da als Maß für die Schwere des Gewichts des persönlichen Interesses, um erheblich iSd § 45 Abs 2 StVO zu sein, gesetzlich explizit eine schwere Körperverletzung genannt wird, müssen davon abgeleitet ähnlich schwerwiegende Umstände vorliegen. Es muss daher um gravierende, die antragstellende Partei außergewöhnlich hart treffende Gründe handeln (VwGH Erkenntnis 23.04.2013, Zl. 2012/02/0006). Diese sind vor dem Hintergrund des konkreten Falles darzulegen.

Der Antragsteller hat initiativ alle jene persönlichen und innerbetrieblichen Umstände darzulegen, die ein entsprechendes erhebliches persönliches und wirtschaftliches Interesse der antragstellenden Partei oder die Verhinderung, bzw. besondere Erschwernis der Durchführung der dieser Partei gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben begründen (VwGH 25.11.1994, Zl. 94/02/0070). Es obliegt dem Antragsteller, die außergewöhnlich harten wirtschaftlichen und finanziellen Nachteile, die er im Falle der Nichterteilung der Ausnahmebewilligung erleiden würde im Verwaltungsverfahren im Einzelnen konkret darzulegen (Pürstl, StVO 12. Auflage 2007 § 45 Anmerkung 5).

Eine fallweise erforderliche Parkplatzsuche, welche alle Mitbewerber des Antragstellers in gleicher Weise im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf treffen, reichen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht aus, um ein erhebliches Interesse iSd § 45 Abs 2 StVO zu bejahen (VwGH 97/02/0484).

Mit der Parkplatzsuche muss jeder Straßenverkehrsteilnehmer, je nach Lage der Verkehrswege und vorherrschender Verkehrssituation umgehen und kann diese nicht in allen Straßenzügen gleich sein. Daraus ein persönliches Interesse abzuleiten ist nicht möglich. In Straßen wird es immer wieder unterschiedliche örtliche Situationen geben, die zu günstigeren oder weniger günstigeren Parkplatzgegebenheiten führen. Die Tatsache, dass in der Zone 8a womöglich leichter ein Parkplatz zu finden ist, als in der Zone 8 vermag daher nicht einmal ansatzweise einen Bedarf iSd § 45 Abs 2 StVO zu begründen. Dies umso mehr, als der Geschäftsführer der antragstellenden Partei sowohl als Privatperson, als auch als Rechtsanwaltskanzlei an derselben Adresse bereits über zwei Ausnahmebewilligungen verfügt.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keinerlei konkrete Auswirkungen der Kurzparkzonenregelung auf seine Tätigkeit dargelegt. Weder hat er die genauen Arbeitsabläufe dargelegt, noch die Organisation und den Rahmen des Arbeitens.

Die belangte Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers zurecht abgewiesen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausnahmebewilligung für Unternehmer und Dienstnehmer, persönliches oder wirtschaftliches Interesse, gesetzliche oder sonst obliegende Aufgaben, besondere Erschwernisse, ungünstige Parkplatzgegebenheiten reichen nicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.41.16.2872.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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