Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.10.2021Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §40 Abs2Rechtssatz
Aus der Zusammenschau von § 40 Abs 7 und § 40 Abs 2 ÄrzteG 1998 ergibt sich, dass sich der Inhalt einer Fortbildungsveranstaltung an den Inhalten der notärztlichen Grundausbildung gemäß § 40 Abs 2 ÄrzteG 1998 zu orientieren und diese Fachgebiete zu beinhalten hat.
Schlagworte
Inhalt der notärztlichen Fortbildungsveranstaltung, notärztliche Grundausbildung, Notarzt/Notärztin, Wiederholungspflicht, AbschlussprüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.41.11.963.2021Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022