Entscheidungsdatum
12.10.2021Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §5 Z3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde des Herrn Priv.-Doz. MMag. DDr. A B, geb. ****, gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 04.02.2021, AZ: 88/2020, in Folge des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2021, AZ: 88/2020,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n
und die Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2021, AZ: 88/2020, bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Mit Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 04.02.2021, AZ: 88/2020, wurde über den Antrag von Priv.-Doz. MMag. DDr. A B auf Anrechnung im Ausland absolvierter notärztlicher Qualifikationen und Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 40 Abs 9 iVm § 241 Abs 1 Ärztegesetz (im Folgenden ÄrzteG) wie folgt entschieden:
„I. Die von Priv.-Doz. MMag. DDr. A B absolvierte Notarztausbildung, veranstaltet von der Bayrischen Landesärztekammer, samt Lehrgangsprüfung vom 01.06.2016 wird auf die notärztliche Qualifikation (§ 40 Abs 2 ÄrzteG 1998) angerechnet.
II. Die von 01.01.2016 bis 11.12.2020 absolvierten Fortbildungsveranstaltungen (Fortbildungspunkte-Kontoauszug der BLÄK) werden nicht auf die notärztliche Qualifikation (§ 40 Abs 7 ÄrteG 1998) angerechnet.“
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass Priv.-Doz. MMag. DDr. A B (im Folgenden Beschwerdeführer) mittels Formblatt am 11.12.2020 die Prüfung auf Gleichwertigkeit seiner im Ausland erworbenen Qualifikation als Notarzt beantragt und zum Beleg seiner absolvierten Aus- und Fortbildung die Anerkennungsurkunde „Zusatzbezeichnung Notfallmedizin“, ausgestellt von der Bayrischen Landesärztekammer am 01.06.2016, vorgelegt habe. Mit Schreiben vom 20.01.2021 sei der Antragsteller binnen einer Frist von 8 Wochen zur Vorlage der Prüfungsbestätigung, des Kursprogrammes und notärztlicher Fortbildungsveranstaltungen aufgefordert worden. In Beantwortung dieses Verbesserungsauftrags habe dieser mit E-Mail vom 30.01.2021 die geforderten Unterlagen nachgereicht sowie zum Nachweis seiner absolvierten Fortbildungen seinen Fortbildungskonto-Auszug vom 11.12.2020 über den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 11.12.2020 der Bayrischen Landesärztekammer übermittelt. Nach Durchsicht des übermittelten Antrages habe die Anerkennungskommission festgestellt, dass die im Ausland absolvierte Notarztausbildung inklusive der „Zusatzbezeichnung Notfallmedizin“, zwar mit einem notärztlichen Lehrgang gleichwertig sei, jedoch seit der Anerkennung der „Zusatzbezeichnung Notfallmedizin“ der Bayrischen Landesärztekammer vom 01.06.2016 keine zweitägige notärztliche Fortbildung nachgewiesen worden sei. Begründend werde ausgeführt, dass die laut Fortbildungspunkte-Kontoauszug absolvierten Fortbildungen ausschließlich Fortbildungen für Internisten und Kardiologen seien und keine einer zweitägigen notärztlichen Fortbildungsveranstaltung im Umfang von 16 Lehreinheiten mit theoretischen und praktischen Inhalten entspreche. Somit könne derzeit keine Anrechnung der im Ausland absolvierten notärztlichen Qualifikation erfolgen.
Seit der Berechtigung zur Führung der „Zusatzbezeichnung Notfallmedizin“ am 01.06.2016 habe der Beschwerdeführer keine zweitägige Fortbildungsveranstaltung besucht. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer mangels nachweislicher Erfüllung der gemäß § 40 Abs 7 ÄrzteG vorgeschriebenen Fortbildung derzeit nicht berechtigt sei, in Österreich eine notärztliche Tätigkeit auszuüben. Vor der Aufnahme einer notärztlichen Tätigkeit in Österreich sei daher gemäß § 241 Abs1 iVm § 40 Abs 3 ÄrzteG eine theoretische und praktische Prüfung am Ende eines notärztlichen Lehrganges positiv zu absolvieren. Diese Ergänzungsprüfung werde regelmäßig von den Landesärztekammern angeboten und sei in jener Landesärztekammer abzulegen, in deren Bereich zukünftig notärztliche Tätigkeiten verrichtet werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und begehrte die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass er mit ergänzendem Vorweis der zweitägigen notärztlichen Fortbildung gemäß § 40 Abs 7 ÄrzteG die Zuerkennung der österreichischen Bezeichnung „Notfallmedizin“ begehre. Für das Erbringen/Vorweisen habe er gemäß der Übergangsbestimmung des § 241 Abs 1 ÄrzteG bis 30. Juni 2022 Zeit. Eine weitere theoretische und praktische Prüfung sei nach ergänzendem Vorweis der zweitägigen Fortbildung durch ihn nicht mehr zu erbringen, da eine theoretische und praktische Prüfung bereit am 01.06.2016 durch die Bayrische Landesärztekammer erfasst worden sei und wie im Bescheid der Österreichischen Ärztekammer angeführt, auch angerechnet werde. Unberührt bleibe die zukünftige Verpflichtung gemäß § 40 Abs 3 Ärzte G nach Zuerkennung der österreichischen Notärztequalifikation mindestens alle zwei Jahre theoretische und praktische in Österreich approbierte Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass er bis 11.01.2021 nicht in der Österreichischen Ärzteliste eingetragen gewesen sei und bis 11.01.2021 nicht dem Österreichischen Ärztegesetz unterlegen sei, da er bis 11.01.2021 der Bayrischen Aus- und Weiterbildungsordnung unterstanden sei bzw. in die Bayrische Ärzteliste eingetragen gewesen sei. Er habe die „Zusatzbezeichnung Notfallmedizin“ am 01.06.2016 von der Bayrischen Landesärztekammer erlangt. Die Ausbildungs- bzw. Weiterbildungsordnung der Bayrischen Landesärztekammer sehe keine spezifischen zweitägigen notärztlichen Fortbildungsveranstaltungen ähnlich § 40 Abs 3 (österreichisches) ÄrzteG vor. Er habe die Aus-/Weiterbildungs- und Fortbildungsvorschriften der Bayrischen Landesärztekammer erfüllt. Eine retrospektive Übertragung/Einforderung österreichischer Vorschriften auf ein anderes Rechtsgebiet (Territorium) im Zeitraum 01.06.2016 bis 11.01.2021 sei nicht zulässig, da er im Zeitraum 01.06.2016 bis 11.01.2021 Mitglied der Bayrischen Landesärztekammer gewesen sei. Er habe seit 01.06.2016 regelmäßig an notfallmedizinischen Fortbildungen des Universitätsklinikums W teilgenommen (z.B.: 24.04.2017) und auch zweitägige Fortbildungen in der Intensivmedizin (23.-24.10.2020) besucht. Die im ausgestellten Bescheid gemachte Aussage, die absolvierten Fortbildungen seien ausschließlich Fortbildungen für Internisten und Kardiologen, sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei er von 01.07.2018 bis 31.12.2020 oberärztlich an der Abteilung Notfall- und Intensivmedizin der Medizinischen Klinik I des Universitätsklinikums W tätig gewesen (zuletzt als stellvertretender Leiter). Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen Fortbildungspunkte-Kontoauszug der Bayrischen Landesärztekammer für den Zeitraum 01.01.2016 bis 11.12.2020 bei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2021 wies die Österreichische Ärztekammer die Beschwerde als unbegründet ab.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Anerkennungskommission der Österreichischen Ärztekammer zwar festgestellt habe, dass die im Ausland absolvierte Notarztausbildung inklusive der „Zusatzbezeichnung Notfallmedizin“ mit einem notärztlichen Lehrgang gleichwertig sei, jedoch sei seit der Anerkennung der „Zusatzbezeichnung Notfallmedizin“ der Bayrischen Landesärztekammer vom 01.06.2016 keine zweitägige notärztliche Fortbildung nachgewiesen worden. Die laut Fortbildungspunkte-Kontoauszug absolvierten Fortbildungen seien ausschließlich Fortbildungen für Internisten und Kardiologen und keine einer zweitägigen notärztlichen Fortbildungsveranstaltung im Umfang von 16 Lehreinheiten mit theoretischen und praktischen Inhalten. Somit könne derzeit keine Anrechnung der im Ausland absolvierten notärztlichen Qualifikation erfolgen. Dem Vorbringen, dass die Österreichische Ärztekammer rückwirkend österreichisches Recht auf den Beschwerdeführer angewendet habe, der zu diesem Zeitpunkt noch Mitglied der Bayrischen Landesärztekammer gewesen sei und somit auch deutschem Recht unterlegen sei, sei Folgendes entgegenzuhalten: Die wechselseitige Anerkennung ärztlicher Berufsqualifikationen sei in der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 geregelt. Gemäß Artikel 21 ff. der Richtlinie 2005/36/EG würden nur die in den Anhängen V Nr. 5.1.1. bis 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweise des Arztes mit Grundausbildung, des Facharztes, der fachärztlichen Weiterbildungen sowie des Allgemeinmediziners der automatischen Anerkennung unterliegen. Diese Bestimmungen seien in § 5 ÄrzteG umgesetzt worden. Die in einem anderen EWR-Staat erworbene ärztliche Zusatzbezeichnung, wie die in Bayern erworbene „Anerkennung der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin“ unterliege nicht der Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Richtlinie 2005/36/EG, da es sich eben nicht um eine fachärztliche Weiterbildung im Sinne eines Facharztdiploms, sondern um eine erworbene Zusatzqualifikation nach regional anwendbaren Regularien handle. Die Anrechnung einer im Ausland erworbenen notfallmedizinischen Zusatzqualifikation habe ausschließlich nach den Kriterien des § 40 ÄrzteG zu erfolgen, welcher in Absatz 7 eine mindestens alle 36 Monate zu absolvierende, zweitägige theoretische und praktische notärztliche Fortbildungsveranstaltung im Umfang von 16 Lehreinheiten zu je mindestens
45 Minuten zur Aufrechterhaltung dieser Qualifikation vorschreibe.
Der „Aufbaukurs Internistische Intensivmedizin“ entspreche weder der inhaltlichen Gestaltung nach einer Fortbildung im Sinne des § 40 Abs 7 ÄrzteG, noch sei dem Beschwerdeführer damit der Nachweis gelungen, dass er gerechnet vom Abschluss der Prüfung (Prüfungsgespräch am 01.06.2016) innerhalb von 36 Monaten eine zweitägige theoretische und praktische Fortbildungsveranstaltung besucht hätte. Wenngleich das ÄrzteG in Abs 7 und Abs 8 keine Konkretisierung hinsichtlich eines bestimmten Fachgebietes der Fortbildung vornehme, ergeben sich die geforderten Fortbildungsinhalte aus dem Zusammenhang mit dem Regelungsinhalt des § 40 Abs 1 iVm Abs 6 und Abs 2 ÄrzteG, nämlich der Ausübung notärztlicher Tätigkeiten im Rahmen organisierter Notarztdienste (insbesondere Notarztwagen und Notarzthubschrauber). Die gemäß § 40 Abs 7 ÄrzteG in Österreich angebotenen Fortbildungen würden sich demnach auf das theoretische und praktische Training spezifisch notfallmedizinischer Maßnahmen zur Lebensrettung und –erhaltung im präklinischen Bereich konzentrieren. Gerade diese Tätigkeit im extramuralen Setting als Notarzt bilde den Maßstab für eine Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne des § 40 Abs 9 ÄrzteG. Nach § 40 Abs 9 ÄrzteG sei über den erfolgreichen Abschluss einer anzuerkennenden Fortbildungsveranstaltung eine Bestätigung auszustellen, aus der sowohl der Besuch der Veranstaltung, als auch die Abdeckung der erforderlichen Fortbildungsinhalte hervorzugehen habe. Gerade diese formale Vorgabe sei der vom Beschwerdeführer vorgelegten formlosen Bestätigung durch das Universitätsklinikum W über die Teilnahme an jährlichen Reanimationsschulungen, geleitet durch die Klinik und Poliklinik für Anästhesiologie, Intensivmedizin, Notfallmedizin und Schmerztherapie, vom 23.02.2021 nicht zu entnehmen. Weder werde auf eine konkrete Dauer dieser Schulung Bezug genommen, noch gebe es einen Hinweis zu den vermittelten Inhalten bzw. durchgeführten praktischen Übungen. Es habe daher kein Nachweis einer Fortbildung im Sinne des § 40 Abs 7 ÄrzteG erbracht werden können. Die Anerkennungskommission, die aus drei erfahrenen Mitgliedern des Referats für Notfall- und Rettungsdienste sowie Katastrophenmedizin bestehe, sei bei der Beurteilung der vorgelegten Unterlagen zur Auffassung gelangt, dass der Schwerpunkt des „Aufbaukurses Internistische Intensivmedizin“ vom 23.-24.10.2020 sowie der restlichen im Fortbildungspunkte-Kontoauszug aufscheinenden Fortbildungsveranstaltungen auf der klinischen Aus- und Weiterbildung gelegen sei und somit keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben gewesen seien, um eine Anrechnung als zweitägige theoretische und praktische Fortbildungsveranstaltung iSd § 40 Abs 7 ÄrzteG zu rechtfertigen.
Am 22.03.2021 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Ärztekammer an das zuständige Landesverwaltungsgericht gemäß § 15 Abs 1 VwGVG.
In diesem Antrag wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, dass eine retrospektive Übertragung/Einforderung sehr spezifischer österreichischer Fortbildungsvorschriften auf ein anderes Rechtsgebiet im Zeitraum 01.06.2016 bis 11.01.2021 nicht zulässig sei. Dies sei ein grundsätzliches Rechtsproblem. Darüber hinaus verstoße die Österreichische Ärztekammer gegen den Vertrauensgrundsatz. Er könne nicht über 4,5 Jahre vor tatsächlicher Eintragung in die Österreichische Ärzteliste sehr spezifische österreichische Fortbildungsverpflichtungen beachten. Erschwerend liege dabei vor, dass er seit Juli 2018 Oberarzt der Notfallmedizin sowie Intensivmedizin des Universitätsklinikums W (einer Einrichtung vergleichbar des LKH Universitätsklinikums G) und zuletzt bis 31.12.2020 Leiter der internistischen Notaufnahme des Universitätsklinikums W gewesen sei. In dieser Funktion habe er Fortbildungen im Bereich der Notfallmedizin besucht und sei wissenschaftlich auf diesem Gebiet aktiv tätig gewesen. Er habe die speziell österreichischen medizinisch-inhaltlichen und formalen Fortbildungskriterien, nämlich eine spezielle durch die Österreichische Ärztekammer verlangte zweitägige notärztliche Fortbildung nicht erfüllen können, da die deutsche Rechtsordnung, welche er unterlegen sei, nichts Vergleichbares nach Erlangung der unbefristeten Zusatzbezeichnung für Notfallmedizin vorsehe. Der Beschwerdeführer sehe die europäische Berufsfreiheit (Artikel 15 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union) durch die Entscheidung der Österreichischen Ärztekammer verletzt. Er begehre, dass ihm mit Eintragung in die Österreichische Ärzteliste
(ab 11.01.2021) eine 36-monatige Frist zur ergänzenden Vorlage/Absolvierung der spezifisch österreichisch geforderten zweitägigen notärztlichen Fortbildung gewährt werde. Nach ergänzendem Erbringen/erfolgreicher Teilnahme an dieser spezifischen zweitägigen notärztlichen Fortbildungsveranstaltung begehre er in Kombination mit dem bereits vorliegenden Bayrischen Notarztdiplom vom 01.06.2016 inklusive bereits vorliegender theoretischer und praktischer Prüfung sowie Notarztlehrgang die direkte Zuerkennung des österreichischen Notarztdiploms.
Sachverhalt:
Mit Formblatt vom 11.12.2020, eingelangt bei der Österreichischen Ärztekammer am 14.12.2020, beantragte der Beschwerdeführer die Prüfung der Gleichwertigkeit seiner Ausbildung als Notarzt.
Der Beschwerdeführer gab dazu bekannt, seit 2016 Facharzt für Innere Medizin, seit 2019 Facharzt für Kardiologie und seit 2020 Facharzt für Intensivmedizin zu sein. Er habe die notärztliche Ausbildung mit Prüfung am 01.06.2016 abgeschlossen.
Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei:
? ein Fortbildungspunkte-Kontoauszug der Bayrischen Landesärztekammer vom 11.12.2020 über vom Beschwerdeführer besuchte Veranstaltungen im Zeitraum 01.01.2016 bis 11.12.2020;
? die Anerkennung der Bayrischen Landesärztekammer vom 01.06.2016 über die Anerkennung der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildung gemäß der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24.04.2004;
? Bestätigung über die Absolvierung des Kompaktkurses „Notfallmedizin“ vom 20.-27.10.2012 in Ga hinsichtlich der Stufen A1 und A2 des Weiterbildungskurses zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“;
? Bestätigung der Bayrischen Landesärztekammer vom 07.07.2012 über die Absolvierung des Kompaktkurses „Notfallmedizin“ vom 30.06.-07.07.2012 in Ga hinsichtlich der Stufen D1 bis D2 des Weiterbildungskurses zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“;
? Bestätigung über die Einsätze im Notarztdienst im Notarztwagen bzw. Rettungshubschrauber unter Anleitung des verantwortlichen Notarztes zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ der Missionsärztlichen Klinik W GmbH für den Zeitraum vom 31.12.2013 bis 06.01.2014;
? Bestätigung des Universitätsklinikums W, Zentrum Innere Medizin, über die Notfallversorgungen zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis 11.11.2013.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens legte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung des Universitätsklinikums W, Klinik und Poliklinik für Anästhesiologie, Intensivmedizin, Notfallmedizin und Schmerztherapie vom 23.02.2021 über ärztliche Reanimationsschulungen vor, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.06.2016 bis 31.12.2020 an jährlichen eintägigen Reanimationsschulungen des Universitätsklinikums W, geleitet durch die Klinik und Poliklinik für Anästhesiologie, Intensivmedizin, Notfallmedizin und Schmerztherapie, teilgenommen hat.
Der Beschwerdeführer ist seit 17.02.2016 Facharzt für Innere Medizin (Anerkennung der Bayrischen Landesärztekammer vom 17.02.2016), seit 19.02.2019 Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie (Anerkennung der Bayrischen Landesärztekammer vom 19.02.2019) und hat seit 03.11.2020 die Anerkennung der Zusatzbezeichnung „Intensivmedizin“ (Anerkennung der Bayrischen Landesärztekammer vom 03.11.2020).
Der Beschwerdeführer hat die notärztliche Ausbildung am 01.06.2016 abgeschlossen (Anerkennung der Bayrischen Landesärztekammer vom 01.06.2016).
Mit Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 04.02.2021, AZ: 88/2020, wurde dem Beschwerdeführer die absolvierte Notarztausbildung, veranstaltet von der Bayrischen Landesärztekammer, samt Lehrgangsprüfung vom 01.06.2016 auf die notärztliche Qualifikation (§ 40 Abs 2 ÄrzteG) angerechnet. Die vom 01.01.2016 bis 11.12.2020 absolvierten Fortbildungsveranstaltungen laut Fortbildungspunkte-Kontoauszug der Bayrischen Landesärztekammer wurden nicht auf die notärztliche Qualifikation (§ 40 Abs 7 ÄrzteG) angerechnet. Nachdem der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde erhob, erließ die Österreichische Ärztekammer am 10.03.2021 eine Beschwerdevorentscheidung, worauf der Beschwerdeführer am 22.03.2021 einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung an das zuständige Landesverwaltungsgericht richtete.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, der diesbezüglich als unbedenklich zu beurteilen ist.
Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder.
Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 40 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung BGBl I Nr. 20/2019, bestimmt Folgendes:
(1) Notärztinnen/Notärzte (Abs. 6) sind Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärztinnen/Fachärzte, die für die präklinische Notfallmedizin qualifiziert sind und Notfallpatientinnen/Notfallpatienten mit potentiellen oder bestehenden Vitalfunktionsstörungen im Rahmen organisierter Notarztdienste (insbesondere Notarztwagen und Notarzthubschrauber) behandeln.
(2) Ärztinnen/Ärzte, die beabsichtigen, eine notärztliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 und 5 auszuüben, haben im Rahmen einer zumindest 33monatigen ärztlichen Berufsausübung als notärztliche Qualifikation
1.
klinische notärztliche Kompetenzen durch Tätigkeiten auf den Gebieten
a)
Reanimation, Atemwegssicherung und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-, Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes,
b)
Anästhesie und Intensivbehandlung,
c)
Infusionstherapie,
d)
Chirurgie, Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie Verletzungen der großen Körperhöhlen, abdominelle Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie,
e)
Diagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und
f)
Innere Medizin, insbesondere Kardiologie einschließlich EKG-Diagnostik, Neurologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Kinder- und Jugendheilkunde
zu erwerben,
2.
einen von der Österreichischen Ärztekammer anerkannten notärztlichen Lehrgang mit theoretischen und praktischen Inhalten (von zumindest 80 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten) für die Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste erfolgreich zu absolvieren,
3.
zumindest an 20 dokumentierten notärztlichen Einsätzen teilzunehmen, wobei
a)
Turnusärztinnen/Turnusärzte gemäß Abs. 3 Z 1 diese unter verpflichtender Supervision im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste zu absolvieren haben und
b)
Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen/Fachärzten gemäß Abs. 3 Z 2 diese unter freiwilliger Supervision entweder im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste, sonstiger organisierter Notarztdienste oder von Rettungsdiensten zu absolvieren haben, sowie
4.
nach Absolvierung der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3 eine notärztliche theoretische und praktische Abschlussprüfung erfolgreich zu absolvieren.
(3) Zum Erwerb der notärztlichen Qualifikation gemäß Abs. 2 sind berechtigt:
1.
Turnusärztinnen/Turnusärzte in Ausbildung zu
a)
Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin,
b)
Fachärztinnen/Fachärzten für die klinischen Sonderfächer mit Ausnahme der Sonderfächer gemäß § 15 Abs. 1 Z 14 bis 16 ÄAO 2015, sowie
2.
Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen/Fachärzten für die klinischen Sonderfächer gemäß Z 1 lit. b.
(4) Die klinischen notärztlichen Kompetenzen gemäß Abs. 2 Z 1 sind
1.
an den gemäß §§ 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten unter der Verantwortung der Leiterinnen/Leiter oder der diese vertretenden Ärztinnen/Ärzte sowie
2.
an Organisationseinheiten an Krankenanstalten, an die organisierte Notarztdienste angebunden sind, unter der Verantwortung der Leiterinnen/Leiter oder der diese vertretenden Ärztinnen/Ärzte, die jeweils Notärzte/Notärztinnen sein müssen,
zu erwerben.
(5) Eine Turnusärztin/Ein Turnusarzt gemäß Abs. 3 Z 1 ist berechtigt, an Einsätzen im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste auch ohne Anleitung und Aufsicht einer Notärztin/eines Notarztes teilzunehmen,
1.
wenn sie/er sämtliche Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt hat und
2.
soweit die Leiterin/der Leiter der Organisationseinheit in der Krankenanstalt, an die der organisierte Notarztdienst angebunden ist, schriftlich bestätigt, dass die Turnusärztin/der Turnusarzt über die zur Ausübung notärztlicher Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen verfügt.
(6) Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte, die die notärztliche Qualifikation gemäß Abs. 2 und 3 erworben haben, sind nach Ausstellung eines notärztlichen Diploms gemäß § 15 Abs. 1 durch die Österreichische Ärztekammer berechtigt, eine notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste auszuüben, und haben zusätzlich die Bezeichnung „Notärztin“/„Notarzt“ zu führen. Sie haben im Einsatz zur Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Notärztin“/„Notarzt” zu tragen. Dies gilt auch für Turnusärztinnen/Turnusärzte gemäß Abs. 3 Z 1.
(7) Notärztinnen/Notärzte haben regelmäßig eine von der Österreichischen Ärztekammer anerkannte zweitägige theoretische und praktische notärztliche Fortbildungsveranstaltung im Umfang von 16 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist spätestens bis zum 36. auf die Abschlussprüfung gemäß Abs. 2 Z 4 oder den Abschluss der letzten Fortbildung folgenden Monat zu absolvieren.
(8) Wird innerhalb von 36 Monaten ab Abschluss der notärztlichen Qualifikation oder Besuch der letzten notärztlichen Fortbildungsveranstaltung keine anerkannte praktische und theoretische Fortbildungsveranstaltung im Ausmaß von zumindest 16 Einheiten besucht, ist die Abschlussprüfung gemäß Abs. 2 Z 4 zu wiederholen.
(9) Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte notärztliche Qualifikationen und Fortbildungsveranstaltungen auf die notärztliche Qualifikation (Abs. 2) und Fortbildung (Abs. 7) anzurechnen.
Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen der Notärztinnen/Notärzte-Verordnung der Österreichischen Ärztekammer (NA-V) i.d.F. vom 18.12.2020 lauten:
Fortbildungen
Fortbildungen für Notärztinnen/Notärzte
§ 28
(1) Notärztinnen/Notärzte haben regelmäßig eine von der Österreichischen Ärztekammer anerkannte zweitägige Fortbildungsveranstaltung mit theoretischen und praktischen notärztlich relevanten Inhalten zu besuchen
(2) Es sind 16 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu absolvieren, welche theoretische und praktische Inhalte – insbesondere unter Berücksichtigung der regionalen Bedürfnisse – zu beinhalten haben.
(3) Diese Fortbildungsveranstaltung ist spätestens bis zum Ende des 36. auf die Abschlussprüfung gemäß § 13 oder den Abschluss der letzten Fortbildung folgenden Monat zu absolvieren.
(4) Wird innerhalb von 36 Monaten ab Abschluss der notärztlichen Qualifikation oder Besuch der letzten notärztlichen Fortbildungsveranstaltung keine anerkannte praktische und theoretische Fortbildungsveranstaltung im Ausmaß von 16 Einheiten absolviert, erlischt die Berechtigung zur Tätigkeit als Notärztin/Notarzt und darf diese erst dann wiederaufgenommen werden, wenn die Abschlussprüfung gemäß § 13 erfolgreich absolviert worden ist.
Anerkennung von Fortbildungen
§ 30
(1) Die Anerkennung von Fortbildungen für Notärztinnen/Notärzte sowie Leitende Notärztinnen/Notärzte erfolgt durch den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer.
(2) Für die Anerkennung der Fortbildungen für Notärztinnen/Notärzte sowie Leitende Notärztinnen/Notärzte sind die §§ 1 bis 14, 15 bis 20, 28 bis 34 der Verordnung über ärztliche Fortbildung in der Fassung der 2. Novelle vom 15.12.2017 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anerkennung durch den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zu erfolgen hat.
Im Beschwerdefall ist zunächst festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032), wobei das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0039, mwN).
Die belangte Behörde hatte aufgrund der Anträge des Beschwerdeführers vom 11.12.2020 einerseits über die Gleichwertigkeit seiner in Deutschland absolvierten Ausbildung als Notarzt sowie andererseits über die Anerkennung der von ihm in Deutschland absolvierten Fortbildungen zu entscheiden.
Aus § 40 ÄrzteG ergibt sich, dass es sich bei den Anerkennungen von Fortbildungslehrgängen nach Abs 2 leg cit und Fortbildungsveranstaltungen nach Abs 7 leg cit um unterschiedliche Ausbildungen bzw. Fortbildungen handelt, die einer gesonderten Entscheidung zugänglich sind.
Dazu ist in der Sache einerseits der Bescheid vom 04.02.2021 und andererseits die Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2021 ergangen, wobei in beiden Entscheidungen getrennt über die absolvierte Ausbildung bzw. die absolvierte Fortbildung abgesprochen wurde.
Die belangte Behörde hat bescheidmäßig festgestellt, dass gemäß § 40 Abs. 2 ÄrzteG die „absolvierte Notarztausbildung, veranstaltet von der Bayerischen Landesärztekammer, samt Lehrgangsprüfung vom 01.06.2016 wird auf die notärztliche Qualifikation angerechnet“, jedoch „die vom 01.01.2016 bis 11.12.2020 absolvierten Fortbildungsveranstaltungen (Fortbildungspunkte-Kontoauszug der BLÄK) werden nicht auf die notärztliche Qualifikation (§ 40 Abs 7 ÄrzteG 1998) angerechnet.“
Somit hat die belangte Behörde normativ ausgesprochen, dass die vom Beschwerdeführer absolvierte Notarztausbildung mit dem Inhalt des österreichischen Notarztlehrganges vergleichbar ist, daher anerkannt wird, jedoch die regelmäßige Fortbildung nicht nachgewiesen wurde.
Zur Fortbildungsverpflichtung nach § 40 ÄrzteG:
Notärztinnen/Notärzte sind gemäß § 40 Abs 1 ÄrzteG Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärztinnen/Fachärzte, die für die präklinische Notfallmedizin qualifiziert sind und Notfallpatientinnen/Notfallpatienten mit potentiellen oder bestehenden Vitalfunktionsstörungen im Rahmen organisierter Notarztdienste (insbesondere Notarztwagen und Notarzthubschrauber) behandeln. Die Österreichische Ärztekammer hat in der Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2021 zu Recht darauf verwiesen, dass die Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen/Fachärzte, die die notärztliche Qualifikation gemäß § 40 Abs 2 und 3 ÄrzteG erworben haben und in die österreichische Ärzteliste eingetragen sind, nach Ausstellung eines notärztlichen Diploms gemäß § 15 Abs 1 ÄrzteG durch die Österreichische Ärztekammer befugt sind, eine notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste auszuüben.
Notärztinnen/Notärzte haben nach § 40 Abs 7 ÄrzteG regelmäßig eine von der Österreichischen Ärztekammer anerkannte zweitätige theoretische und praktische notärztliche Fortbildungsveranstaltung im Umfang von 16 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen. Wird innerhalb von 36 Monaten ab Abschluss der notärztlichen Qualifikation oder Besuch der letzten notärztlichen Fortbildungsveranstaltung keine anerkannte praktische und theoretische Fortbildungsveranstaltung im Ausmaß von zumindest 16 Einheiten besucht, ist nach § 40 Abs 8 ÄrzteG die Abschlussprüfung gemäß § 40 Abs 2 Z 4 ÄrzteG zu wiederholen. Nach § 40 Abs 9 ÄrzteG hat die österreichische Ärztekammer unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte notärztliche Qualifikationen und Fortbildungsveranstaltungen auf die notärztliche Qualifikation (Abs 2) und Fortbildung (Abs 7) anzurechnen.
Da sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.02.2021 ausdrücklich nicht gegen die Anrechnung seiner in Deutschland absolvierten Notarztausbildung als gleichwertig wendet, ist Punkt I. des Spruches des in Beschwerde gezogenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde nur gegen den Spruchpunkt II., mit dem über die Anrechnung bzw. Nichtanrechnung der vom Beschwerdeführer absolvierten Fortbildungen abgesprochen wurde.
In seinem Vorlageantrag vom 22.03.2021 räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass er die speziell österreichischen medizinisch-inhaltlichen und formalen Fortbildungskriterien, nämlich eine spezielle durch die Österreichische Ärztekammer verlangte zweitägige notärztliche Fortbildung nicht erfüllen habe können. Er führt dies aber darauf zurück, dass die deutsche Rechtsordnung, welcher er unterlegen sei, nichts Vergleichbares nach Erlangung der unbefristeten Zusatzbezeichnung für Notfallmedizin vorsehe und er erst am 11.01.2021 in die Österreichische Ärzteliste eingetragen worden sei und damit dem (österreichischen) ÄrzteG unterliege. Eine rückwirkende Anwendung der sehr spezifisch österreichischen Fortbildungsvorschriften auf ein anderes Rechtsgebiet im Zeitraum 01.06.2016 bis 11.01.2021 sei nicht zulässig.
Die RL 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gibt Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat erworben haben, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inländern. Sie schließt jedoch nicht aus, dass der Migrant nichtdiskriminierende Ausübungsvoraussetzungen, die dieser Mitgliedstaat vorschreibt, erfüllen muss, soweit diese objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sind (Erwägungsgrund 3 der RL 2005/36/EG).
Nur die in den Anhängen V, Nr. 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4 der RL 2005/36/EG aufgelisteten Ausbildungsnachweise des Arztes unterliegen nach Art 21ff der automatischen Anerkennung (vgl. § 5 Z 3 ÄrzteG). Jene Facharzt-Diplome, die nicht unter die automatische Anerkennung fallen, unterliegen nach Art 10 der RL 2005/36/EG der allgemeinen Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen in Bezug auf fachärztliche Diplome. Die Facharztausbildung wurde für den Beschwerdeführer von der belangten Behörde ohnehin als gleichwertig anerkannt.
Nach Art 22 RL 2005/36/EG wird durch allgemeine und berufliche Weiterbildung im Einklang mit den spezifischen Verfahren der einzelnen Mitgliedsstaaten gewährleistet, dass Personen, die ihre Ausbildung abgeschlossen haben, mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt gehalten haben, wie dies für eine sichere und effiziente berufliche Leistung erforderlich ist.
Bei der vom Beschwerdeführer erworbenen Zusatzbezeichnung „Anerkennung der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin“ handelt es sich – wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - um eine Zusatzqualifikation und nicht um ein Facharztdiplom im Anwendungsbereich der RL 2005/36/EG.
Eine Beurteilung der vom Beschwerdeführer erworbenen Zusatzqualifikation als Notarzt und - wie hier gegenständlich - der regelmäßigen Fortbildung hat daher nach § 40 ÄrzteG zu erfolgen.
Nach § 40 Abs 7 ÄrzteG haben Notärztinnen/Notärzte eine von der österreichischen Ärztekammer anerkannte zweitägige theoretische und praktische notärztliche Fortbildungsveranstaltung im Umfang von 16 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist bis spätestens bis zum 36. auf die Abschlussprüfung gemäß Abs 2 Z 4 oder den Abschluss der letzten Fortbildung folgenden Monat zu absolvieren. Für den Fall, dass innerhalb von 36 Monaten (3 Jahre) nach Abschluss der notärztlichen Qualifikation oder Besuch der letzten notärztlichen Fortbildungsveranstaltung keine anerkannte praktische und theoretische Fortbildungsveranstaltung im Ausmaß von zumindest 16 Einheiten besucht wird, ist die Abschlussprüfung zu wiederholen.
Aus der Zusammenschau von § 40 Abs 7 ÄrzteG und § 40 Abs 2 ÄrzteG ergibt sich, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen, sich der Inhalt einer Fortbildungsveranstaltung an den Inhalten der notärztlichen Grundausbildung gemäß § 40 Abs 2 ÄrzteG zu orientieren und diese Fachgebiete zu beinhalten hat. Dies folgt auch aus der Konsequenz einer nicht absolvierten Fortbildung, nämlich der Wiederholungsverpflichtung der Abschlussprüfung des Fortbildungslehrgangs (§ 40 Abs 8 letzter Satz ÄrzteG).
Dies folgt unter anderem aber auch aus § 2 Abs 2 ÄrzteG, wonach die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder für den Menschen ausgeführt wird, umfasst, worunter eine Berufsausübung nach dem Stand der Wissenschaft zu verstehen ist. Aber auch aus Art 22 der RL 2005/36/EG ergibt sich, dass eine allgemeine und berufliche Weiterbildung gewährleisten soll, dass Personen, die ihre Ausbildung abgeschlossen haben, mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und effiziente berufliche Leistung erforderlich ist. Eben diese Fort- und Weiterbildung nach dem Stand der Wissenschaften soll § 40 ÄrzteG gewährleisten.
Der Beschwerdeführer hat die Ausbildung zum Notarzt 2016 abgeschlossen. Zum Nachweis seiner Fortbildung hat der Beschwerdeführer den Fortbildungspunkte-Kontoauszug der Bayrischen Landesärztekammer vom 11.12.2020 über Fortbildungen im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 11.12.2020 sowie eine Bescheinigung des Universitätsklinikums W vom 23.02.2021 vorgelegt, wonach er im Zeitraum vom 01.06.2016 bis 31.12.2020 an jährlichen eintägigen Reanimationsschulungen des Universitätsklinikums W teilgenommen habe.
Bereits die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2021 zu Recht ausgeführt, dass die im Fortbildungspunkte-Kontoauszug aufscheinenden Fortbildungsveranstaltungen solche betreffen, die der klinischen Aus- und Weiterbildung dienen. Dies betrifft unter anderem auch den „Aufbaukurs Internistische Intensivmedizin“ vom 23. bis 24.10.2020. Auch die Bescheinigung über die jährlichen eintägigen Reanimationsschulungen am Universitätsklinikum W können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, ist doch nach dem eindeutigen Wortlaut im § 40 Abs 7 2. Satz ÄrzteG i.V.m. § 28 Abs 3 NA-V die verpflichtende Teilnahme an einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung spätestens bis zum 36. auf die Abschlussprüfung folgenden Monat zu absolvieren.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es möge ihm eine 36-monatige Frist zur ergänzenden Vorlage/Absolvierung der spezifisch österreichisch geforderten zweitägigen notärztlichen Fortbildung ab Eintragung in die Österreichische Ärzteliste gewährt werden, ist zu bemerken, dass es dafür keine rechtliche Grundlage gibt.
Nach Art. 15 Abs 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union haben alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger die Freiheit in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen und zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen. Eine Grundrechtsverletzung liegt nicht vor, geht es doch um eine berufliche Fortbildung mit dem Ziel, mit der medizinischen Entwicklung Schritt zu halten. Im Übrigen gilt die Verpflichtung, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, für alle in der Österreichischen Ärzteliste eingetragenen Ärzte.
Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die Entscheidung der belangten Behörde keinen Bedenken begegnet, da der Beschwerdeführer eine § 40 Abs 7 ÄrzteG entsprechende Fortbildung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit nicht nachgewiesen hat. Die Prüfung nach § 40 Abs 2 Z 4 ÄrzteG ist daher zu wiederholen.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da eine solche nicht beantragt worden ist und nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung bekämpft wurde.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Zusatzbezeichnung, Zusatzqualifikation, Anerkennung, Notfallmedizin, Notarzt/Notärztin, Facharztdiplom, Inhalt der notärztlichen Fortbildungsveranstaltung, notärztliche Grundausbildung, Wiederholungspflicht, AbschlussprüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.41.11.963.2021Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022