TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/24 95/01/0530

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.1996
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1968 §2 Abs1;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §19 Abs1;
AsylG 1991 §2 Abs2;
AsylG 1991 §26;
AsylG 1991 §3;
AVG §38;
AVG §56;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des F in B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. November 1994, Zl. 4.329.840/10-III/13/94, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "Jugosl. Föderation", der am 2. September 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Oktober 1994, mit dem der nach Abweisung seines Asylantrages erhobene Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft zurückgewiesen worden war, mit Berufung bekämpft hat.

Mit dem in Erledigung dieser Berufung ergangenen Bescheid vom 25. November 1994 wies die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG diesen Antrag als unzulässig zurück.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 12. Juni 1995, B 30/95, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese mit Beschluß vom 30. Oktober 1995 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend. Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid im wesentlichen damit begründet, daß zufolge der durch das Asylgesetz 1991 bestimmten Rechtslage keiner österreichischen Behörde eine Zuständigkeit für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zugewiesen sei. Soweit einzelne österreichische Rechtsvorschriften auf die Flüchtlingseigenschaft abstellten, sei es Aufgabe jeder mit der Vollziehung dieser Vorschriften betrauten Behörde, die Frage der Flüchtlingseigenschaft eigenständig zu beurteilen. Auch aus der vom Beschwerdeführer relevierten Frage eines durch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft dokumentierten verwaltungsstrafrechtlichen Notstandes könne für ihn nichts gewonnen werden, weil der Notstandsbegriff des Verwaltungsstrafrechtes nicht auf eine bestimmte rechtliche Qualifikation des Täters abstelle.

Dieser Argumentation der belangten Behörde ist im Ergebnis beizupflichten. Auch der Beschwerdeführer geht davon aus, daß nach der früheren Rechtslage gemäß § 2 Abs. 1 Asylgesetz (1968) bescheidmäßig eine Feststellung zu treffen war, ob die nach § 1 (betreffend die Flüchtlingseigenschaft) maßgebenden Voraussetzungen gegeben waren, und daß hingegen das im Beschwerdefall anzuwendende Asylgesetz 1991 die Asylbehörden mit der Aufgabe betraut, über die Frage der Asylgewährung zu entscheiden. Asyl ist gemäß § 3 Asylgesetz 1991 dann zu gewähren, wenn glaubhaft ist, daß der Asylwerber Flüchtling und die Gewährung von Asyl nicht gemäß § 2 Abs. 2 und 3 ausgeschlossen ist. Daraus folgt, daß die Frage der Flüchtlingseigenschaft eines Asylwerbers lediglich im Vorfragenbereich von der Behörde zu beurteilen ist; eine gesonderte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Spruch eines verwaltungsbehördlichen Bescheides kommt somit nach der durch das Asylgesetz 1991 geschaffenen Rechtslage nicht mehr in Betracht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0071, und vom 28. November 1995, Zl. 95/20/0097).

Der Beschwerdeführer hat damit argumentiert, daß der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in einer Reihe von Verwaltungsverfahren Bedeutung zukomme, woraus sich sein rechtliches Interesse an dieser Feststellung ergebe; so sei die Flüchtlingseigenschaft Voraussetzung für die unmittelbare Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention. Die begehrte Feststellung sei aber auch eine Voraussetzung für das Verbot der Zurückweisung bzw. Zurückschiebung nach fremdenpolizeilichen Vorschriften. Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft stelle sich auch als Vorfrage in weiteren Verwaltungsverfahren auf den Gebieten des Ausländerbeschäftigungs-, des Staatsbürgerschafts- und des Fremdenrechtes dar und sei in dem ihm wegen illegalen Grenzübertrittes drohenden Verwaltungsstrafverfahren zur Dokumentierung strafbefreienden Notstandes erforderlich. Die Erlassung eines seine Flüchtlingseigenschaft feststellenden Bescheides sei als notwendiges Mittel seiner Rechtsverteidigung anzusehen, woraus sich die Zulässigkeit eines derartigen Feststellungsbescheides ergebe.

Zu all diesen Argumenten, die der Vertreter des Beschwerdeführers schon wiederholt in weitgehend übereinstimmender Weise in sachlich gleichgelagerten Beschwerdefällen vorgetragen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits dahingehend ausgeführt, daß dadurch die Zulässigkeit des vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungsbescheides nicht dargetan werden könne (vgl. hiezu insbesondere das bereits angeführte Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - und somit auch ohne Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung - als unbegründet abzuweisen.

Aus diesem Grund konnte auch eine Entscheidung des Berichters über den (zur hg. Zl. AW 96/01/0185 protokollierten) Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010530.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten