TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/24 96/12/0078

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Veröffentlicht am 24.04.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
72/02 Studienrecht allgemein;

Norm

AHStG §27;
AHStG §30 Abs6;
AHStG §43 Abs2;
AHStG §45 Abs11 idF 1992/306;
AVG §13a;
EGVG Art2 Abs6 Z4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des M in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Akademischen Senates der Universität Innsbruck vom 30. Jänner 1996, Zl. 18000/5-96, betreffend Feststellung des Erlöschens der Immatrikulation für die Studienrichtung Medizin, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und des vom Beschwerdeführer vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer immatrikulierte im Sommersemester 1993 an der Universität Innsbruck und nahm das Studium der Medizin auf. Nachdem der Beschwerdeführer auch die dritte Wiederholung der Teilprüfung "Medizinische Chemie" des ersten Rigorosums am 23. Juni 1995 nicht bestanden hatte, teilte ihm der Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck in einem formlosen Schreiben die damit nach § 30 Abs. 6 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) verbundenen Rechtsfolgen mit.

Über Antrag des Beschwerdeführers stellte der Rektor der Universität Innsbruck (unter Hinweis auf das obige Prüfungsgeschehen) mit Bescheid vom 12. September 1995 fest, daß die Immatrikulation des Beschwerdeführers in der Studienrichtung Medizin gemäß § 6 Abs. 5 lit. d AHStG erloschen und er gemäß § 30 Abs. 6 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 leg. cit. von der Fortsetzung des Studiums der Studienrichtung Medizin an der Unversität Innsbruck ausgeschlossen sei.

In seiner Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, es sei unbestritten, daß er auch die dritte Wiederholung der Teilprüfung aus dem Fach "Medizinische Chemie" am 23. Juni 1995 nicht bestanden habe. Seiner Auffassung nach wäre aber die Behörde aufgrund des § 13a AVG verpflichtet gewesen, ihn auf die mit dem Nichtbestehen dieser Prüfung am 23. Juni 1995 verbundene Rechtsfolge aufmerksam zu machen. Bei Einhaltung des § 13a AVG hätte sich der Beschwerdeführer darauf einstellen können; es wäre auf jeden Fall zu einem anderen (Prüfungs)Ergebnis gekommen. Ferner hätte die Behörde dem Beschwerdeführer auf die vierte Wiederholungsmöglichkeit bei Vorliegen wichtiger Gründe hinweisen müssen. Als wichtige Gründe kämen gemäß § 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz AHStG in der Fassung BGBl. Nr. 116/1984 solche in Betracht, die geeignet seien, den Studierenden an der gehörigen Fortsetzung des Studiums zu hindern.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Jänner 1996 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Begründend wies die belangte Behörde auf die Änderung der Rechtslage (§ 30 Abs. 1 und 5) durch die AHStG-Novelle BGBl. Nr. 306/1992 (Einschränkung der Anzahl der zulässigen Wiederholungen im ersten Studienabschnitt auf drei Wiederholungen) hin. Nach § 43 Abs. 11 AHStG in dieser Fassung sei u.a. § 30 Abs. 1 und Abs. 5 alte Fassung (nach Abs. 1 konnte darüber hinaus eine weitere Wiederholung vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bewilligt werden) für die Wiederholung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten weiter anzuwenden, wenn diese bereits VOR dem 1. September 1992 negativ beurteilt worden seien. Aus dem Prüfungsprotokoll über das erste Rigorosum gehe hervor, daß der Beschwerdeführer am 21. März 1994 erstmalig die Teilprüfung "Medizinische Chemie" in der Studienrichtung Medizin an der Universität Innsbruck negativ abgelegt habe, sodaß § 30 Abs. 1 und 5 AHStG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden sei. Unbestritten sei, daß der Beschwerdeführer auch die dritte Wiederholung dieser Teilprüfung nicht bestanden habe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung der Manuduktionspflicht liege nicht vor; die Belehrungspflicht nach § 13a AVG sei auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten beschränkt. Das Vorbringen betreffend eine vierte Wiederholungsmöglichkeit gehe wegen der geänderten Rechtslage, die diese Möglichkeit nicht (mehr) vorsehe, ins Leere. Ungeachtet dessen sei es Pflicht eines Studierenden, sich mit den sein Studium betreffenden einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifelsfall bei der Behörde anzufragen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der (im Ergebnis) Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 5 lit. d AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, erlischt die Immatrikulation (Exmatrikulation), wenn der ordentliche Hörer eine der vorgeschriebenen Prüfungen auch bei der letzten zulässigen Wiederholung (§ 30 Abs. 1) nicht bestanden hat.

§ 30 Abs. 1 und 5 AHStG (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 306/1992) sowie Abs. 6 (Stammfassung) lauten:

(1) Nicht bestandene Einzelprüfungen, Teilprüfungen einer Gesamtprüfung, Prüfungsarbeiten oder wissenschaftliche Arbeiten dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden. Im zweiten und dritten Studienabschnitt ist jeweils eine weitere Wiederholung dieser Prüfungen zulässig.

...

(5) Im ersten Studienabschnitt hat die dritte Wiederholung, im zweiten und dritten Studienabschnitt die dritte und die vierte Wiederholung einer Einzelprüfung, Teilprüfung einer Gesamtprüfung, Prüfungsarbeit oder wissenschaftlichen Arbeit vor einem Prüfungssenat stattzufinden. Dieser Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären für das zu prüfende Fach zu bestehen.

(6) Besteht ein Studierender eine Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht oder wird seine wissenschaftliche Arbeit auch bei der letzten zulässigen Vorlage nicht approbiert, so ist er von der Fortsetzung des Studiums oder von der Aufnahme für dasselbe Studium an einer österreichischen Hochschule ausgeschlossen. Beginnt er ein anderes Studium, so ist eine Anrechnung gemäß § 21 zulässig."

Nach § 45 Abs. 8 AHStG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 306/1992 traten unter anderem die Abs. 1 und 5 des § 30 in der Fassung dieser Novelle nach Maßgabe der folgenden Absätze mit 1. September 1992 in Kraft.

§ 45 Abs. 11 AHStG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 306/1992 lautet:

"(11) Für die Wiederholung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten, die bereits vor dem 1. September 1992 negativ beurteilt wurden, ist der § 30 Abs. 1, 3 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden."

Gemäß § 30 Abs. 1 AHStG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 306/1992 durften nicht bestandene Einzelprüfungen, Teilprüfungen einer Gesamtprüfung, Prüfungsarbeiten oder wissenschaftliche Arbeiten nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung konnte in beiden Fällen von der zuständigen akademischen Behörde und darüber hinaus eine letzte Wiederholung vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bewilligt werden. Die Bewilligung durfte nur aufgrund eines Gutachtens des Prüfungssenates und bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz) oder im Hinblick auf den bisher günstigen Studienerfolg des Bewerbers bewilligt werden.

Der Beschwerdeführer weist zunächst auf die nach der früheren Fassung des § 30 Abs. 1 AHStG gegebene Möglichkeit hin, unter bestimmten Voraussetzungen zu einer vierten Wiederholungsprüfung antreten zu können. Die Anwendbarkeit der neuen durch die Novelle BGBl. Nr. 306/1992 geschaffenen Rechtslage sei im Beschwerdefall nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer bereits vor dem Jahr 1992 mit seinem Medizinstudium begonnen habe.

Dem ist zu erwidern, daß es nach der im Beschwerdefall maßgebenden Übergangsbestimmung des § 45 Abs. 11 AHStG nicht darauf ankommt, ob das Studium vor dem 1. September 1992 begonnen wurde oder nicht; diese Bestimmung stellt vielmehr auf eine negative Beurteilung vor dem Stichtag ab und macht davon die weitere Anwendbarkeit der alten Rechtslage abhängig. Der Beschwerdeführer ist aber in seiner Beschwerde nicht der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung der belangten Behörde entgegengetreten, wonach er erstmalig die Teilprüfung "Medizinische Chemie" (dieses Fach ist im ersten Studienabschnitt zu absolvieren) an der Universität Innsbruck am 21. März 1994 nicht bestanden hat. Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer am 23. Juni 1995 zur dritten Wiederholungsprüfung in diesem Teilfach angetreten ist und wiederum ein negatives Prüfungsergebnis erzielt hat. Damit ist aber im Beschwerdefall § 30 Abs. 1 AHStG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden.

Der Beschwerdeführer bestreitet ferner die von der belangten Behörde zu § 13a AVG vertretene Rechtsauffassung. Seiner Meinung nach sei die Frage, wie oft ein Prüfling zu einer Prüfung antreten könne, eine "verfahrensrechtliche Bestimmung". Er sei aufgrund der ihm bekannten Rechtslage der Meinung gewesen, er könne viermal zur Wiederholung antreten. Über die neue Rechtslage sei er bei der letzten Zulassung zur Prüfung nicht belehrt worden. Hätte der Beschwerdeführer diese gekannt, hätte er sich viel intensiver vorbereitet; mit größter Wahrscheinlichkeit wäre ein Prüfungserfolg gewährleistet gewesen.

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Nur für die Zulassung zu Prüfungen (lege non distinguente auch nach dem AHStG) ist ein behördliches Verfahren vorgesehen, das mit Bescheid endet (vgl. Art. II Abs. 6 lit. d EGVG sowie die §§ 27 und 43 AHStG). Auf die Durchführung von Prüfungen finden die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung (siehe dazu Art. II Abs. 6 lit. d EGVG sowie § 43 Abs. 2 Satz 1 AHStG). Daraus folgt, daß die mit der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung, die negativ verlaufen ist, kraft Gesetzes verbundenen Rechtsfolgen nicht dem Verfahrensrecht zugeordnet werden können, sodaß in dieser Beziehung schon deshalb die Anwendbarkeit des § 13a AVG (in dem der letzten Wiederholungsprüfung vorangehenden Prüfungszulassungsverfahren), der eine Pflicht der Behörde normiert, den unvertretenen Personen "die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen" zu geben, nicht in Frage kommt. Auch sieht das AHStG keine derartige "Belehrung" vor.

Da bereits die Beschwerde ihrem Inhalt nach erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120078.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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