TE Vfgh Beschluss 2021/9/22 V146/2021

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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91/02 Post

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z4, Art 139 Abs1b
BDG 1979 §48 ff, §229 Abs3
GehG 1956
Post-ZuordnungsV 2012 idF BGBl II 176/2015 §1, §4b
Post-ZuordnungsV 2012 idF BGBl II 289/2012
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Post-ZuordnungsV 2012 mangels inhaltlicher Widersprüche der Verordnungsbestimmungen zu näher genannten Bestimmungen des BDG 1979

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z4 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl  VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

2. Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit der lfd. Nr 183 des §1 sowie des gesamten §4b der Post-Zuordnungsverordnung 2012 (P-ZV 2012), BGBl II 289/2012 idF BGBl II 176/2015 sowie in allen vorangegangenen Fassungen, wegen inhaltlicher Widersprüche der Verordnungsbestimmungen zu näher genannten Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) – insbesondere §§48 ff. BDG 1979 – und des Gehaltsgesetz 1956 (GehG).

3. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften (zB VfSlg 12.286/1990, 18.580/2008, 19.124/2010 und 20.332/2019) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Im Übrigen ist in Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht (vgl dazu etwa VfSlg 16.176/2001, 18.934/2009, 19.255/2010) bzw des Verordnungsgebers bei der Festlegung von Verwendungen im PTA-Bereich (vgl dazu insb. die Erläuterungen zur BDG-Novelle BGBl 659/1983 und dem damaligen §184b Abs3 BDG 1979, RV 152 BlgNR 16. GP, 11) nicht ersichtlich, dass durch die angefochtenen Bestimmungen die Verordnungsermächtigung des §229 Abs3 BDG 1979 überschritten bzw dadurch gegen gesetzliche Bestimmungen des BDG 1979 bzw GehG verstoßen worden wäre.

Im Hinblick auf die gegen die Betriebsvereinbarung vorgebrachten Bedenken ist festzuhalten, dass es sich bei Betriebsvereinbarungen um keine Verordnungen im Sinne des Art139 B-VG handelt, sie sind vielmehr privatrechtlicher Natur (vgl zum mit Betriebsvereinbarungen vergleichbaren "Redakteurstatut" etwa bereits VfSlg 7593/1975). Im Übrigen können durch Betriebsvereinbarungen zwingende Bestimmungen des BDG 1979 nicht verdrängt werden (vgl VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125).

4. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen hin geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Post- und Fernmelderecht, VfGH / Parteiantrag, Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V146.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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