RS Vfgh 2021/9/22 V146/2021

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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91/02 Post

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z4, Art 139 Abs1b
BDG 1979 §48 ff, §229 Abs3
GehG 1956
Post-ZuordnungsV 2012 idF BGBl II 176/2015 §1, §4b
Post-ZuordnungsV 2012 idF BGBl II 289/2012
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Post-ZuordnungsV 2012 mangels inhaltlicher Widersprüche der Verordnungsbestimmungen zu näher genannten Bestimmungen des BDG 1979

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten (der lfd Nr 183 des § 1 sowie des gesamten § 4b der Post-Zuordnungsverordnung 2012 (P-ZV 2012) idF BGBl II 176/2015 sowie aller vorangegangenen Fassungen) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht bzw des Verordnungsgebers bei der Festlegung von Verwendungen im PTA-Bereich ist nicht ersichtlich, dass durch die angefochtenen Bestimmungen die Verordnungsermächtigung des §229 Abs3 BDG 1979 überschritten bzw dadurch gegen gesetzliche Bestimmungen des BDG 1979 bzw GehG verstoßen worden wäre.

Im Hinblick auf die gegen die Betriebsvereinbarung vorgebrachten Bedenken ist festzuhalten, dass es sich bei Betriebsvereinbarungen um keine Verordnungen iSd Art139 B-VG handelt, sie sind vielmehr privatrechtlicher Natur. Im Übrigen können durch Betriebsvereinbarungen zwingende Bestimmungen des BDG 1979 nicht verdrängt werden.

Entscheidungstexte

  • V146/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.09.2021 V146/2021

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Post- und Fernmelderecht, VfGH / Parteiantrag, Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V146.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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