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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
EMRK Art2, Art3Leitsatz
Verletzung im Recht auf Leben und im Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden durch die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; extrem volatile Sicherheitslage auf Grund aktueller Länderinformationen des EASO vom Dezember 2021 weiterhin gegeben; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Sicherheits- und VersorgungslageRechtssatz
Nach Auffassung des VfGH ist spätestens ab 20.07.2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen. Angesichts der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden sowie der aktuellen Berichtslage, wonach die Lage in Afghanistan (nach wie vor) volatil bleibe (Update der EASO Country Guidance Afghanistan aus November 2021; Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan vom September 2021; UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen vom Februar 2022), sieht sich der VfGH nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen (E v 30.09.2021, E3445/2021; 16.03.2022, E273/2022).
Auch die Einschätzung des BVwG in Bezug auf die Versorgungslage in Afghanistan ist für den VfGH mit Blick auf die aktuelle Berichtslage nicht nachvollziehbar (Situation Update von UNHCR vom 15.12.2021, Verschlechterung der wirtschaftlichen und humanitären Lage).
(siehe auch E v 29.06.2022, E4621/2021; 29.06.2022, E36/2022)
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E139.2022Zuletzt aktualisiert am
16.09.2022