RS Vfgh 2022/3/18 E139/2022, E4621/2021, E36/2022

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Veröffentlicht am 18.03.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art2, Art3
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Leben und im Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden durch die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; extrem volatile Sicherheitslage auf Grund aktueller Länderinformationen des EASO vom Dezember 2021 weiterhin gegeben; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Sicherheits- und Versorgungslage

Rechtssatz

Nach Auffassung des VfGH ist spätestens ab 20.07.2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen. Angesichts der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden sowie der aktuellen Berichtslage, wonach die Lage in Afghanistan (nach wie vor) volatil bleibe (Update der EASO Country Guidance Afghanistan aus November 2021; Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan vom September 2021; UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen vom Februar 2022), sieht sich der VfGH nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen (E v 30.09.2021, E3445/2021; 16.03.2022, E273/2022).

Auch die Einschätzung des BVwG in Bezug auf die Versorgungslage in Afghanistan ist für den VfGH mit Blick auf die aktuelle Berichtslage nicht nachvollziehbar (Situation Update von UNHCR vom 15.12.2021, Verschlechterung der wirtschaftlichen und humanitären Lage).

(siehe auch E v 29.06.2022, E4621/2021; 29.06.2022, E36/2022)

Entscheidungstexte

  • E139/2022
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 18.03.2022 E139/2022
  • E4621/2021
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 29.06.2022 E4621/2021
  • E36/2022
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 29.06.2022 E36/2022

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E139.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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