RS Vfgh 2022/6/13 E3472/2021

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Veröffentlicht am 13.06.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Somalia; mangelhafte Begründung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vermag auf Basis der von ihm als Begründung herangezogenen widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers, wie etwa, ob das Geschäft dem Beschwerdeführer und seinem Bruder oder seiner Mutter gehört habe oder ob die al-Shabaab nach drei oder zwei Tagen wiedergekommen sei, nicht substantiiert zu begründen, weshalb es die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung als nicht schlüssig erachtet.

Die vom BVwG herangezogenen Unterschiede in den Aussagen des Beschwerdeführers sind geringfügig und betreffen keine für die Beurteilung der Rechtsfragen wesentlichen Tatsachen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach bloß Nuancen betreffende Abweichungen in den Aussagen des Beschwerdeführers allein nicht den Schluss zulassen, dass das Vorbringen insgesamt unglaubwürdig ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E3472.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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