RS Vfgh 2022/6/13 E2530/2021 ua

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Veröffentlicht am 13.06.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §34, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie von Staatsangehörigen von Bangladesch; mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand eines Kindes (Autismus)

Rechtssatz

Aus den im verfassungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Akten ergibt sich, dass die einliegenden medizinischen Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand des minderjährigen Drittbeschwerdeführers, die das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat, aus den Jahren 2018 bis 2019 stammen. Weiters folgt aus einem aktuellen Ambulanzbefund vom März 2021, der ebenfalls in den vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten einliegt, dass eine Diagnose bezüglich des Gesundheitszustandes des minderjährigen Drittbeschwerdeführers noch nicht abgeschlossen und eine genetische Untersuchung geplant sei. Ein aktueller medizinischer Befund, der über den Gesundheitszustand des minderjährigen Drittbeschwerdeführers Aufschluss gibt, liegt in den vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten daher nicht ein.

Der VfGH hat bereits ausgesprochen, dass das BVwG zur Einholung eines fachärztlichen Gutachtens verpflichtet ist, wenn der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine mögliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Herkunftsstaat nicht eindeutig geklärt ist.

Entscheidungstexte

  • E2530/2021 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.06.2022 E2530/2021 ua

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E2530.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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