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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer selbst verfassten Beschwerde mangels Mängelbehebung; (Porto-)Kosten für Antwortschreiben sind nicht vom Verfassungsgerichtshof zu tragenSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Die vorliegende, selbst verfasste Beschwerde richtet sich gegen die oben bezeichnete Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
2. Mit Verfügung vom 8. April 2022 – zugestellt am 13. April 2022 – forderte der Verfassungsgerichtshof den beschwerdeführenden Verein gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder unter Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beantragen. Darüber hinaus wurde der beschwerdeführende Verein aufgefordert, innerhalb derselben Frist die angefochtene Entscheidung in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie anzuschließen und der Tag ihrer Zustellung anzugeben.
3. Am 22. April 2022 informierte die Österreichische Post Aktiengesellschaft den Verfassungsgerichtshof über eine Postsendung des beschwerdeführenden Vereines, die – auf dessen Wunsch – nur ausgehändigt werden könne, wenn das Porto für die Übersendung durch den Verfassungsgerichtshof als Empfänger beglichen werde.
4. Weder das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 noch eine andere Rechtsvorschrift sieht vor, dass der Verfassungsgerichtshof die (Porto-)Kosten für an ihn adressierte Eingaben zu übernehmen hat. Diese Kosten hat vielmehr der jeweilige Einschreiter zu tragen. Aus diesem Grund wurde die Postsendung nicht wirksam beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.
5. Da die vom Verfassungsgerichtshof gesetzte Frist somit aus vom beschwerdeführenden Verein zu vertretenden Gründen ungenützt verstrichen ist, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Kosten, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E898.2022Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022