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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs6 zweiter SatzLeitsatz
Die mit E v 08.03.94, V115/92, erfolgte Aufhebung von Signaturen im Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Linz, Teil Urfahr Nr. 2 vom 07.03.91, auf acht in der Nähe des Grundstückes des Beschwerdeführers liegenden Parzellen bewirkt gemäß Art139 Abs6 zweiter Satz B-VG für den vorliegenden Anlaßfall, daß (nunmehr) auch die Widmung von Teilen einzelner Grundstücke als Bauland (Dorfgebiet) in der Umgebung des Grundstückes Nr. 1094/1 weggefallen ist. Das Grundstück des Beschwerdeführers ist also zunächst überhaupt nicht (mehr) von Bauland umschlossen. Da es aber ungeachtet dessen nicht von vornherein ausgeschlossen ist, daß die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung durch die belangte Behörde für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war, wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid (mit dem sein Antrag auf Gewährung einer Entschädigung gemäß §25 Abs2 Oö RaumOG abgewiesen worden war) wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die mit S 16.500,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 25. Juni 1990 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Entschädigung gemäß §25 Abs2 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, LGBl. 18/1972 (OÖ ROG), abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung hat die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 7. Februar 1992 keine Folge gegeben.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt erachtet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.
Die belangte Landesregierung hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde begehrt.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat am 2. Dezember 1992 aus Anlaß dieser Beschwerde von Amts wegen beschlossen, gemäß Art. 139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Linz, Teil Urfahr Nr. 2 vom 7. März 1991, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 19 vom 14. Oktober 1991, insoweit von Amts wegen zu prüfen, als auf dem Plan die Nummern 113, 114, 115, 149, 150, 151, 152 und 153 angeführt sind und daneben, darüber oder darunter jeweils ein Kreuz in der Form eines Plus-Zeichens eingetragen ist.
Mit Erkenntnis vom 8. März 1994, V115/92 hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Verordnungsstellen als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Zum besseren Verständnis des vorliegenden Falles sei zunächst auf folgende Umstände hingewiesen:
a) Das hier maßgebliche Grundstück des Beschwerdeführers, Nr. 1094/1, KG Pöstlingberg, wurde mit der Änderung Nr. 19 zum Flächenwidmungsplan, Teil Urfahr Nr. 1 der Landeshauptstadt Linz, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 19 vom 16. Oktober 1989, von "Wohngebiet" (mit gleichzeitiger Ersichtlichmachung als "Wald der forstrechtlichen Planung") in "Grünland-Wald der forstrechtlichen Planung" umgewidmet. Die Grünlandwidmung wurde im das betreffende Gebiet umfassenden, nachfolgenden Flächenwidmungsplan Teil Urfahr Nr. 2 vom 7. März 1991, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 19 vom 14. Oktober 1991, beibehalten.
Auf diesem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Flächenwidmungsplan ist an verschiedenen Stellen ein Kreuz in der Form eines Plus-Zeichens angebracht, neben, über oder unter dem jeweils eine Nummer angeführt ist. Dieses Zeichen für (wie die Verfahrensparteien es nennen) als "Sternhäuser" bezeichnete Flächen wird in der Legende zum Flächenwidmungsplan wie folgt beschrieben:
" + Besteh. Bauten im Grünland:
Die Signatur weist von Grünland umgebene Baulandflächen (mit Wohngebäuden als Bestand) aus. Für die Flächen, die im angeschlossenen Verzeichnis mit der jeweiligen Grundstücks- und Hausnr. angeführt sind, wird für das Ausmaß des bewilligten Bauplatzes, sonst für eine Fläche im Ausmaß von höchstens 1000 m2 (mit dem besteh. Gebäude im Mittelpunkt), die Widmung "Dorfgebiet" festgelegt."
b) Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde - wie bereits oben unter I.1. angeführt - ein Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Entschädigung unter Berufung auf §25 Abs2 OÖ ROG 1972 abgewiesen. Diese Bestimmung hatte folgenden Wortlaut:
"Wird durch Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplanes ein als Bauland im Sinn des §18 Abs1 geeignetes Grundstück zur Gänze oder überwiegend von Bauland umschlossen und entsteht dadurch, daß das umschlossene Grundstück nicht ebenfalls als Bauland gewidmet wird, eine Wertminderung gegenüber seinem Wert vor der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes, so hat die Gemeinde dem Eigentümer dieses Grundstückes Entschädigung im Ausmaß der Wertminderung zu leisten."
Die belangte Landesregierung begründete ihre abweisliche Berufungsentscheidung im wesentlichen damit, das Grundstück Nr. 1094/1 sei weder zur Gänze noch überwiegend von Bauland umschlossen, zumal das mit "Sternhäusern" bebaute Gebiet keine zusammenhängende Baulandwidmung aufweise und die einzelnen Flächen vielmehr (lediglich) Baulandenklaven im Grünland darstellten. Die Erfordernisse für eine Entschädigung nach §25 Abs2 OÖ ROG lägen aber nur vor, wenn das betreffende Grundstück gleichsam eine Enklave im Bauland bilde.
2. Die mit dem oben angeführten Erkenntnis zu V115/92 erfolgte Aufhebung der Signaturen auf acht in der Nähe des Grundstückes des Beschwerdeführers liegenden Parzellen bewirkt gemäß Art139 Abs6 zweiter Satz B-VG für den vorliegenden Anlaßfall, daß (nunmehr) auch die Widmung von Teilen einzelner Grundstücke als Bauland (Dorfgebiet) in der Umgebung des Grundstückes Nr. 1094/1 weggefallen ist. Das Grundstück des Beschwerdeführers ist also zunächst überhaupt nicht (mehr) von Bauland umschlossen.
Da es aber ungeachtet dessen nicht von vornherein ausgeschlossen ist, daß die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung durch die belangte Behörde für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war, wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt (s. zB VfSlg. 10404/1985).
3. Der Bescheid ist daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.750,-- enthalten.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlaßfall, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, EntschädigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B658.1992Dokumentnummer
JFT_10059683_92B00658_00