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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer selbst verfassten Beschwerde mangels Mängelbehebung; (Porto-)Kosten für Antwortschreiben sind nicht vom Verfassungsgerichtshof zu tragenRechtssatz
Weder das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 noch eine andere Rechtsvorschrift sieht vor, dass der VfGH die (Porto-)Kosten für an ihn adressierte Eingaben zu übernehmen hat. Diese Kosten hat vielmehr der jeweilige Einschreiter zu tragen. Aus diesem Grund wurde die Postsendung (Antwortschreiben des beschwerdeführenden Vereines, die - auf dessen Wunsch - nur ausgehändigt hätte werden können, wenn das Porto für die Übersendung durch den VfGH als Empfänger beglichen worden wäre) nicht wirksam beim VfGH eingebracht. Da die vom VfGH gesetzte Frist somit aus vom beschwerdeführenden Verein zu vertretenden Gründen ungenützt verstrichen ist, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Kosten, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E898.2022Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022