RS Vfgh 2022/6/14 E851/2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2022
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im fortgesetzten Verfahren betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; neuerlich mangelhafte Auseinandersetzung mit der sicheren Erreichbarkeit der Herkunftsregion angesichts des sich aus den Länderinformationen ergebenden Risikoprofils des sunnitischen Arabers

Rechtssatz

Dem zum Entscheidungszeitpunkt aktuellsten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation aus Oktober 2021 ist - wie jenem Bericht aus Mai 2020, den der VfGH in seinem E v 07.10.2021, E2637/2021, herangezogen hat - zu entnehmen, dass sunnitische Araber, die aus einem ehemals vom IS besetzten Gebiet stammen, kollektiv verdächtigt werden, Verbindungen zum IS zu haben oder diesen zu unterstützen. Angehörige dieser Personengruppe sind folglich diversen Gefährdungen insbesondere bei Kontrollpunkten (Checkpoints) sowie Beschränkungen ihrer Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit ausgesetzt:

Nach der Rspr des VfGH hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die sich aus den Länderberichten ergebenden Gefährdungen für sunnitische Araber, die aus einem ehemals vom IS besetzten Gebiet stammen, bei der Beurteilung der sicheren Erreichbarkeit der Region, in die der Beschwerdeführer zurückkehren soll entsprechend zu berücksichtigen. Der bloße Verweis auf familiäre Anknüpfungspunkte sowie auf den Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Verwandten in Mossul besuchen kann, sowie die nahezu begründungslose Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative werden den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine entsprechende Auseinandersetzung nicht gerecht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E851.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten