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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im fortgesetzten Verfahren betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; neuerlich mangelhafte Auseinandersetzung mit der sicheren Erreichbarkeit der Herkunftsregion angesichts des sich aus den Länderinformationen ergebenden Risikoprofils des sunnitischen ArabersRechtssatz
Dem zum Entscheidungszeitpunkt aktuellsten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation aus Oktober 2021 ist - wie jenem Bericht aus Mai 2020, den der VfGH in seinem E v 07.10.2021, E2637/2021, herangezogen hat - zu entnehmen, dass sunnitische Araber, die aus einem ehemals vom IS besetzten Gebiet stammen, kollektiv verdächtigt werden, Verbindungen zum IS zu haben oder diesen zu unterstützen. Angehörige dieser Personengruppe sind folglich diversen Gefährdungen insbesondere bei Kontrollpunkten (Checkpoints) sowie Beschränkungen ihrer Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit ausgesetzt:
Nach der Rspr des VfGH hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die sich aus den Länderberichten ergebenden Gefährdungen für sunnitische Araber, die aus einem ehemals vom IS besetzten Gebiet stammen, bei der Beurteilung der sicheren Erreichbarkeit der Region, in die der Beschwerdeführer zurückkehren soll entsprechend zu berücksichtigen. Der bloße Verweis auf familiäre Anknüpfungspunkte sowie auf den Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Verwandten in Mossul besuchen kann, sowie die nahezu begründungslose Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative werden den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine entsprechende Auseinandersetzung nicht gerecht.
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E851.2022Zuletzt aktualisiert am
16.09.2022