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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz betreffend einen staatenlosen palästinensischen Flüchtling; Abweichung und mangelnde Auseinandersetzung mit der Position des UNHCR für den Gazastreifen und einer Anfragebeantwortung der StaatendokumentationRechtssatz
Im Februar 2015 veröffentlichte UNHCR, dessen Einschätzungen maßgebliches Gewicht zukommt, eine mit UNRWA koordinierte Position, in der die Staaten ersucht werden, von einer Rückverbringung palästinensischer Flüchtlinge nach Gaza abzusehen, bis sich die Lebensbedingungen und die humanitäre Situation spürbar und erheblich bessern, wobei dies auch bei der Prüfung von Anträgen nach Art1 Abschnitt D GFK gebührend zu berücksichtigten sei. Die militärischen Eskalationen in Gaza im Sommer 2014 hätten enorme Zerstörungen hinterlassen. Der Abschiebestopp diene als Minimumstandard und müsse aufrecht bleiben. UNHCR verwies auch 2018 nochmals auf sein Ersuchen um eine "non-removal policy" aus dem Jahr 2015.
Demgegenüber sieht das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im vorliegenden Fall - ohne auf die seit 2015 von UNHCR eingenommene Position zu Abschiebungen nach Gaza Bezug zu nehmen - keine Hindernisse für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Das BVwG legt auch nicht dar, dass es auf Grund von [anderen] Länderinformationen zu einer anderen Einschätzung als UNHCR gelangt wäre. Vielmehr ist in der jüngsten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom Mai 2021 - die das BVwG gleichfalls nicht berücksichtigt - weiterhin keine Verbesserung der Lage zu erkennen. Im Gegenteil wird von einer zunehmenden Verschlechterung, insbesondere seit dem Gaza-Krieg im Mai 2021, berichtet. Indem das BVwG weder die Position des UNHCR noch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation berücksichtigt, hat es seine Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen.
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E761.2022Zuletzt aktualisiert am
16.09.2022