RS Vfgh 2022/6/14 E4332/2021

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Veröffentlicht am 14.06.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigter betreffend einen Staatsangehörigen von Somalia; mangelhafte Auseinandersetzung mit der sich aus den Länderberichten ergebenen Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat sowie der innerstaatlichen Fluchtalternative

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) stellt fest, dass der Beschwerdeführer in Kismayo in Somalia geboren wurde und im Alter von einem Jahr mit seinen Eltern nach Wardheer in Äthiopien ausgewandert sei. Er sei Angehöriger des Clans der "Darod", Untergruppe "Ogaden". Das BVwG hält fest, dass dahingestellt bleiben könne, ob dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimatregion möglich sei oder nicht, weil ihm jedenfalls in Mogadischu eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe.

Sowohl aus dem vom BVwG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt vom Juli 2021 als auch aus dem Länderinformationsblatt vom Oktober 2021 geht hervor, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia und insbesondere in Mogadischu im Jahr 2021 verschlechtert habe und als volatil gelte. Angehörige eines Minderheitsclans, wie jener des Beschwerdeführers in Mogadischu, würden Diskriminierungen erfahren und auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, Rückkehrer seien auf Mitleid angewiesen und es komme immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen somalischen Sicherheitskräften und zu Anschlägen durch Al-Shabaab in Mogadischu.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E4332.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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