RS Vfgh 2022/6/14 E3641/2021

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Veröffentlicht am 14.06.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geht in seiner Entscheidung davon aus, dass "aus einzelnen Anschlägen und schlummernder terroristischer Gefahr im Herkunftsstaat nicht auf eine allen irakischen Bürgern bzw eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem BF bei einer Rückkehr drohende Art2, 3 EMRK-Verletzung geschlossen werden" könne. Es habe zudem "im Dezember 2017 die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den IS erklärt und sich die Sicherheitslage seitdem verbessert". Besonders ab 2018 sei auch eine starke Rückkehr von Binnenflüchtlingen nach Kirkuk, die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, zu verzeichnen.

Vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingeführten Länderinformationen (Staatendokumentation, März 2020) kann dem BVwG nicht gefolgt werden, wenn es den Herkunftsort Kirkuk für eine Rückkehr des Beschwerdeführers (einem Angehörigen der Volksgruppe der Kurden) als hinreichend sicher erachtet. Das BVwG hat in seiner Entscheidung somit die Gefährdungslage für den Beschwerdeführer aktenwidrig beurteilt und sich in der Folge auch nicht mit dem allfälligen Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auseinandersetzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E3641.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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