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L5050 Schulbau, SchulerhaltungNorm
B-VG Art15aLeitsatz
Stattgabe einer Klage der Stadt Klagenfurt gegen das Land Kärnten auf Zahlung von Zweckzuschüssen für die Tagesbetreuung ganztägiger Pflichtschulen in einem Zwischenurteil; Fördermittel für jede Betreuungsgruppe einer ganztägigen Schulform sind Zweckzuschüsse iSd §3 iVm §§12 und 13 F-VG 1948; Anspruch auf Zweckzuschüssen aus Landesmitteln, wenn die Kosten je Betreuungsgruppe den Zweckzuschuss aus Bundesmitteln überschreiten; Rückzahlung von – überhöht eingehobenen – Elternbeiträgen, sofern die Summe der Zweckzuschüsse und Elternbeiträge die Kosten übersteigenRechtssatz
Zwischenurteil über das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin (Landeshauptstadt Klagenfurt) dem Grunde nach gegen das Land Kärnten. Entscheidung über die Höhe des Klagsanspruchs und der Verfahrenskosten bleibt dem Enderkenntnis vorbehalten.
Keine Geltendmachung des vermögensrechtlichen Anspruchs im ordentlichen Rechtsweg:
Dass mit den Art15a B-VG-Vereinbarungen finanzausgleichsrechtliche Regelungen getroffen werden, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Art4 Abs1 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl I 115/2011, sowie aus Art4 Abs1 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl I 192/2013, wonach der Bund zur Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden für die Freizeit der schulischen Tagesbetreuung einen Zweckzuschuss im Sinne der §§12 und 13 F-VG 1948 zur Verfügung stellt. Die genannten Vereinbarungen nach Art15a B-VG sind zur Auslegung des - in Umsetzung dieser Vereinbarungen erlassenen - §1a Abs6 und 7 K-SchG heranzuziehen. In Hinblick auf den Zusammenhang der Zahlungen an die Gemeinde als gesetzliche Schulerhalterin mit den Vereinbarungen nach Art15a B-VG und der Kostentragungsbestimmung des §3 Abs2 K-SchG, handelt es sich bei der aus den Bundesmitteln finanzierten Leistung des Landes an die Gemeinde um eine Leistung, die auf einer finanzausgleichsrechtlichen Regelung beruht. Sie ist daher im Rechtsweg gemäß Art137 B-VG auszutragen. Vor dem Hintergrund des bestehenden rechtlichen Zusammenhanges führt die Verwendung des Begriffes "Fördermittel" in §1a Abs6 und 7 K-SchG alleine zu keinem anderen Ergebnis. Inwieweit die erwähnten Vereinbarungen Rechte der Gemeinden begründen, ist eine Frage der Sachentscheidung und nicht eine der Zulässigkeit, weil die behauptete Anspruchsgrundlage im öffentlichen Recht wurzelt, nämlich in finanzausgleichsrechtlichen Regelungen.
Der Klagsanspruch besteht dem Grunde nach zu recht:
Nach Art4 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl I 115/2011, stellt der Bund zur Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden für die Freizeit der schulischen Tagesbetreuung einen Zweckzuschuss iSd §§12 und 13 F-VG 1948 in betragsmäßig
näher festgelegter Höhe zur Verfügung, wobei von der Gesamtsumme der Anschubfinanzierungsmittel ein betragsmäßig bestimmter Teil für infrastrukturelle Maßnahmen verwendet werden darf, anderenfalls "ist dieser Zweckzuschuss [...] als Anschubfinanzierung von Personalkosten im Freizeitbereich der schulischen Tagesbetreuung [...] zu verwenden, wobei 8 000 Euro pro Gruppe pro Jahr nicht überschritten werden dürfen". Art5 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl I 192/2013, enthält eine vergleichbare Bestimmung, allerdings mit einer Begrenzung auf € 9.000,- pro Gruppe pro Jahr. Aus Art6 dieser beiden Vereinbarungen gemäß Art15a B-VG ergibt sich, dass die Verwendung der Mittel nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen hat und die Länder die widmungsgemäße Verwendung der Gelder durch die Schulerhalter zu überprüfen haben. Eine entsprechende Umsetzung dieser Bestimmung findet sich in §1a Abs6 K-SchG.
Diesen Bestimmungen ist daher zu entnehmen, dass es sich bei den vom Bund zur Verfügung gestellten Mitteln um eine Anschubfinanzierung handelt, die pro Betreuungsgruppe auszuzahlen ist.
Der Anspruch auf einen Zweckzuschuss aus Bundesmitteln besteht insoweit zu Recht, als entsprechende Betreuungsgruppen eingerichtet sind. Nur in jenem Ausmaß, in dem der Zweckzuschuss aus Bundesmitteln gemäß §1a Abs6 K-SchG die Höhe der Personalkosten für den Freizeitbereich (§1a Abs1 litc K-SchG) - vor Berücksichtigung der eingehobenen Elternbeiträge - überschreitet, reduziert sich der Anspruch auf Zahlung des Zweckzuschusses mangels zweckgemäßer Verwendung (vgl Art6 der genannten Vereinbarungen gemäß Art15a B-VG). Hiebei hat eine Betrachtung je Betreuungsgruppe zu erfolgen (E v 23.06.2022, A85/2020).
Soweit die Kosten je Betreuungsgruppe den Zweckzuschuss aus Bundesmitteln überschreiten, besteht ein Anspruch auf einen Zweckzuschuss aus Landesmitteln gemäß §3 Abs2 K-SchG. Die Elternbeiträge dienen einem Kostenbeitrag, sofern am betreffenden Standort durch Beiträge des Bundes und des Landes die Kosten für die Freizeitbetreuung nicht bedeckt werden können. Soweit wegen der gewährten Bundes- bzw Landesmittel die Elternbeiträge zu einem Überschuss bei der Einrichtung von Gruppen an einzelnen Schulstandorten führen, sind diese an die Eltern bzw Unterhaltspflichtigen zurückzuzahlen, weil ihre Einhebung rechtswidrig war. Solange diese Rückzahlung nicht erfolgt sein sollte, schließt dies insoweit die Auszahlung dieser Zweckzuschüsse aus, weil sonst deren Förderungszweck fehlschlagen würde.
Schlagworte
VfGH / Klagen, Finanzverfassung, Schulerhaltungsbeiträge, Pflichtschulen, Kostentragung, Förderungen, Finanzausgleich, Auslegung, Schulen, Vereinbarungen nach Art 15a B-VGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:A84.2020Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022