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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags gegen Bestimmungen des SuchtmittelG, der SuchtgiftV und der Suchtgift-GrenzmengenV betreffend den Konsum von CannabisSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG bzw Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG bzw Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG bzw zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (VfSlg 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig bzw gesetzwidrig ist (VfSlg 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antragsteller behauptet die Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Bestimmungen des Bundesgesetzes über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz — SMG) sowie die Gesetzwidrigkeit näher bezeichneter Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Verkehr und die Gebarung mit Suchtgiften (Suchtgiftverordnung — SV) und der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Grenzmengen der Suchtgifte (Suchtgift-Grenzmengenverordnung — SGV). Er bringt zusammengefasst vor, dass das aus den angefochtenen Vorschriften folgende Cannabisverbot das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art8 EMRK, den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art2 StGG und Art7 Abs1 B-VG, das Recht auf persönliche Freiheit gemäß Art5 EMRK und Art1 Abs2 PersFrSchG und das Recht auf freie Selbstbestimmung verletze.
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, den Konsum von Suchtmitteln, die von völker- und unionsrechtlichen Rechtsakten erfasst werden (vgl insbesondere Art36 Einzige Suchtgiftkonvention 1961, Art5 Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe, Art3 Abs2 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen sowie Art71 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen), strenger zu regeln als den Konsum anderer Suchtmittel; der Gesetzgeber ist auch nicht gehalten, alle potentiell gleich schädlichen Drogen gleichermaßen zu verbieten oder zuzulassen.
Vor diesem Hintergrund sind die behaupteten Verfassungswidrigkeiten und Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich zu erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Strafrecht, Suchtgift, VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, RechtspolitikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G323.2021Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022