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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags gegen Bestimmungen des SuchtmittelG, der SuchtgiftV und der Suchtgift-GrenzmengenV betreffend den Konsum von CannabisRechtssatz
Entgegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes - SMG sowie der Gesetzwidrigkeit näher bezeichneter Bestimmungen der Suchtgiftverordnung - SV und der Suchtgift-Grenzmengenverordnung - SGV betreffend das Cannabisverbot, liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, den Konsum von Suchtmitteln, die von völker- und unionsrechtlichen Rechtsakten erfasst werden (Art36 Einzige Suchtgiftkonvention 1961, Art5 Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe, Art3 Abs2 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen sowie Art71 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.06.1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen), strenger zu regeln als den Konsum anderer Suchtmittel; der Gesetzgeber ist auch nicht gehalten, alle potentiell gleich schädlichen Drogen gleichermaßen zu verbieten oder zuzulassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafrecht, Suchtgift, VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, RechtspolitikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G323.2021Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022