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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §123 Abs1Rechtssatz
Ein Mangel - auch wenn er für sich gesehen verbesserbar wäre - kann dann nicht (etwa durch die nachträgliche Vorlage einer Bescheinigung) saniert werden, wenn das Fehlen der Bescheinigung in der Ausschreibung als unbehebbarer Mangel festgelegt worden ist und diese Ausschreibung - unabhängig davon, ob sie bei rechtzeitiger Anfechtung für nichtig zu erklären gewesen wäre - bestandfest geworden ist (vgl. VwGH 3.9.2008, 2007/04/0017). Ausgehend davon kommt es auf das ansonsten (in Ermangelung einer derartigen Festlegung in der Ausschreibung) maßgebliche Abgrenzungskriterium zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln, nämlich das (Nicht)Vorliegen einer nachträglichen Änderung der Wettbewerbsstellung, nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040102.L01Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022