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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §272Rechtssatz
Einer E-Mail kommt im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung gemäß § 85 BAO zugängliche Eingabe handelt. Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtsmittel abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0007). Dies gilt auch für "Eingaben", die an das BFG übermittelt werden. (hier: Das BFG war daher nicht verpflichtet, den in der E-Mail des Revisionswerbers ausgesprochenen Verzicht auf die Senatsverhandlung zu berücksichtigen. Eine nicht gesetzmäßige Besetzung lag daher nicht vor.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130112.L03Im RIS seit
20.09.2022Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022