RS Vwgh 2021/6/11 Ra 2019/13/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2021
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20
EStG 1988 §4 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/15/0128 E 28. November 2007 VwSlg 8285 F/2007 RS 4 (hier ohne die Parenthese)

Stammrechtssatz

Nach der gesetzlichen Definition in § 4 Abs. 4 EStG 1988 ist nicht ausschlaggebend, ob durch aus anderen (privaten) Gründen veranlasste Aufwendungen und Ausgaben - etwa Aufwendungen und Ausgaben für eine als Liebhaberei einzustufende Tätigkeit (vgl. auch Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III B, S. 31 zu § 20) - eine Einkunftstätigkeit gefördert wird, sondern kommt es darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch diese Einkunftstätigkeit veranlasst werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130112.L01

Im RIS seit

20.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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