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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/15/0128 E 28. November 2007 VwSlg 8285 F/2007 RS 4 (hier ohne die Parenthese)Stammrechtssatz
Nach der gesetzlichen Definition in § 4 Abs. 4 EStG 1988 ist nicht ausschlaggebend, ob durch aus anderen (privaten) Gründen veranlasste Aufwendungen und Ausgaben - etwa Aufwendungen und Ausgaben für eine als Liebhaberei einzustufende Tätigkeit (vgl. auch Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III B, S. 31 zu § 20) - eine Einkunftstätigkeit gefördert wird, sondern kommt es darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch diese Einkunftstätigkeit veranlasst werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130112.L01Im RIS seit
20.09.2022Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022