RS Vwgh 2022/6/23 Ra 2022/03/0149

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Veröffentlicht am 23.06.2022
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Index

15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht Rechtsbereinigung
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

AVG §68 Abs1
DeregulierungsG 2001
EisenbahnG 1957 §48
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Rechtssatz

Wurde keine "neue" Sicherungsentscheidung getroffen, die eine neue Kostenentscheidung rechtfertigen könnte, steht die Rechtskraft der seinerzeitigen Kostenentscheidung einer (neuerlichen) Kostenentscheidung entgegen. Dass die "alte" Kostenentscheidung vor Inkrafttreten des DeregulierungsG 2001 getroffen wurde, ändert daran nichts, zumal mit diesem zwar die Entscheidung über die Art der Sicherung von der Kostenentscheidung entkoppelt wurde, diese aber weiterhin nach den gleichen Grundsätzen zu treffen ist (vgl. VwGH 21.5.2019, Ro 2018/03/0050).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030149.L01

Im RIS seit

20.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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