RS Vwgh 2022/6/24 Ra 2022/05/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2022
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art135 Abs1
B-VG Art136 Abs4
VwGG §13 Abs1
VwGG §14 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §30 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/05/0114 B 30. Juli 2019 RS 4 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Wenn die Revision in der Zulässigkeitsbegründung unter Hinweis auf einen von einem Berichter gemäß § 14 Abs. 2 VwGG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG getroffenen Beschluss, ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung behauptet, ist zu bemerken, dass eine solche Rechtsprechung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur durch eine von einem Senat des VwGH getroffene Entscheidung und nicht durch Entscheidungen von Berichtern (Einzelrichtern) gemäß § 14 Abs. 2 VwGG begründet wird. Dies ergibt sich bereits aus Art. 135 Abs. 1 sechster Satz B-VG, wonach der VwGH durch Senate erkennt, wobei die Organisation und das Verfahren des VwGH (u.a.) durch das gemäß Art. 136 Abs. 4 B-VG erlassene VwGG geregelt werden, und aus § 13 Abs. 1 VwGG, worin im Zusammenhang mit dem Abgehen von der bisherigen hg. Rechtsprechung bzw. der nicht einheitlichen Beantwortung einer zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen hg. Rechtsprechung (insoweit lediglich) von der Verstärkung eines Fünfersenates die Rede ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050115.L01

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten