RS Vwgh 2022/6/29 Ro 2021/15/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2022
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

AIFMG 2013
EStG 1988 §27
InvFG 2011 §186 Abs1
InvFG 2011 §186 Abs2
KStG 1988 §1

Rechtssatz

Die Grundregel für die steuerliche Behandlung von Einkünften eines Kapitalanlagefonds sowie eines Alternativen Investmentfonds iSd AIFMG 2013 ausgenommen AIF in Immobilien ergibt sich aus § 186 Abs. 1 und 2 InvFG 2011. Demnach sind die vom Kapitalanlagefonds bzw. Alternativen Investmentfonds iSd AIFMG 2013 erzielten Einkünfte direkt den Anteilsinhabenden (Investoren) zuzurechnen. Die Gebilde iSd § 186 Abs. 1 InvFG 2011 sind keine Körperschaftsteuersubjekte; die von ihnen erwirtschafteten Gewinne werden nur auf der Ebene der Anteilinhabenden besteuert. Das Gesetz regelt sohin die ertragsteuerliche Behandlung von Kapitalanlagefonds sowie Alternativen Investmentfonds iSd AIFMG 2013 in Anlehnung an Grundsätze des Durchgriffs- bzw. Transparenzprinzips.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021150003.J05

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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