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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §53a Abs1Rechtssatz
Ein Hinweis im Sinne des § 25 Abs. 1a GebAG 1975 muss "rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe " und damit jedenfalls vor Anfall der Gebühren erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021160075.L03Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022