RS Vwgh 2022/6/29 Ra 2021/16/0075

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Veröffentlicht am 29.06.2022
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53a Abs1
GebAG 1975 §25 Abs1a

Rechtssatz

Ein Hinweis im Sinne des § 25 Abs. 1a GebAG 1975 muss "rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe " und damit jedenfalls vor Anfall der Gebühren erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021160075.L03

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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