RS Vwgh 2022/6/29 Ra 2021/16/0075

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Veröffentlicht am 29.06.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53a Abs1
GebAG 1975 §25 Abs1a
VwRallg

Rechtssatz

Wurde ein Kostenvorschuss nicht erlegt, kommt nach dem Zweck des § 25 Abs. 1a GebAG 1975, die Abschätzbarkeit der durch die Inanspruchnahme eines Sachverständigen entstehenden Kosten zu gewährleisten, der vom Sachverständigen der Behörde und den Parteien bekanntgegebenen Kostenschätzung entscheidende Bedeutung zu. Mangels Erlag eines Kostenvorschusses ist eine vom Sachverständigen den Parteien bekannt gegebene Kostenschätzung als Richtwert für die Frage der Überschreitung der zu erwartenden Gebühr für die Sachverständigentätigkeit im Verwaltungsverfahren maßgeblich, weil diese dem nach § 25 Abs. 1a GebAG 1975 als ersten Richtwert genannten Kostenvorschuss seinem Zweck nach am nächsten kommt. Der Sachverständige muss daher auch vor dem Überschreiten der eigenen Kostenschätzung - bei sonstigem Entfall seiner weiteren Gebühren - warnen (vgl. dazu auch OGH 7.2.2011, 16 Ok 7/10, mwN).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021160075.L04

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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