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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §53a Abs1Rechtssatz
Wurde ein Kostenvorschuss nicht erlegt, kommt nach dem Zweck des § 25 Abs. 1a GebAG 1975, die Abschätzbarkeit der durch die Inanspruchnahme eines Sachverständigen entstehenden Kosten zu gewährleisten, der vom Sachverständigen der Behörde und den Parteien bekanntgegebenen Kostenschätzung entscheidende Bedeutung zu. Mangels Erlag eines Kostenvorschusses ist eine vom Sachverständigen den Parteien bekannt gegebene Kostenschätzung als Richtwert für die Frage der Überschreitung der zu erwartenden Gebühr für die Sachverständigentätigkeit im Verwaltungsverfahren maßgeblich, weil diese dem nach § 25 Abs. 1a GebAG 1975 als ersten Richtwert genannten Kostenvorschuss seinem Zweck nach am nächsten kommt. Der Sachverständige muss daher auch vor dem Überschreiten der eigenen Kostenschätzung - bei sonstigem Entfall seiner weiteren Gebühren - warnen (vgl. dazu auch OGH 7.2.2011, 16 Ok 7/10, mwN).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021160075.L04Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022