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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §53a Abs1Rechtssatz
§ 25 Abs. 1a GebAG 1975 legt eine Reihenfolge der Richtwerte fest, die für die Überschreitung der zu erwartenden Gebühr für die Sachverständigentätigkeit und das Entstehen der Warnpflicht des Sachverständigen maßgeblich ist. Es kommt nach § 25 Abs. 1a GebAG 1975 zunächst auf die Höhe eines Kostenvorschusses, mangels eines solchen auf den Streitwert und schließlich auf die nach der gerichtlichen Zuständigkeit abgestuften Schwellenwerte an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021160075.L01Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022