RS Vwgh 2022/6/29 Ra 2021/16/0075

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Veröffentlicht am 29.06.2022
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53a Abs1
GebAG 1975 §25 Abs1a

Rechtssatz

§ 25 Abs. 1a GebAG 1975 legt eine Reihenfolge der Richtwerte fest, die für die Überschreitung der zu erwartenden Gebühr für die Sachverständigentätigkeit und das Entstehen der Warnpflicht des Sachverständigen maßgeblich ist. Es kommt nach § 25 Abs. 1a GebAG 1975 zunächst auf die Höhe eines Kostenvorschusses, mangels eines solchen auf den Streitwert und schließlich auf die nach der gerichtlichen Zuständigkeit abgestuften Schwellenwerte an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021160075.L01

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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