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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §34Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/15/0084 E 18. Mai 2022 RS 2 (hier ohne den ersten Halbsatz)Stammrechtssatz
Von den allgemeinen Regelungen über die steuerliche Behandlung gemeinnütziger Körperschaften nach §§ 34 ff BAO iVm den materiellen Abgabenvorschriften unterscheidet sich die Regelung des § 8 Z 2 KommStG 1993 auch dadurch, dass sie ausdrücklich eine besondere Form der partiellen Abgabenbefreiung vorsieht. Anwendbar ist § 8 Z 2 KommStG 1993 nämlich, "soweit" Körperschaften bestimmten, konkret umschriebenen mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0030). Angesichts dieser Besonderheit des § 8 Z 2 KommStG 1993 ist es verfehlt, mildtätig bzw. gemeinnützig tätige Abgabepflichtige mit der Begründung von jedweder Befreiung auszuschließen, dass die von ihnen verfolgte Tätigkeit sich nicht ausschließlich den in § 8 Z 2 KommStG 1993 umschriebenen Tätigkeitsfeldern widmet oder ihre Rechtsgrundlage auch auf andere gemeinnützige Zwecke iSd § 34 BAO abstellt und sich insbesondere die Zweckbindung des Vermögens (§ 39 Z 5 BAO) nicht nur auf die Zwecke des § 8 Z 2 KommStG 1993, sondern allgemein auf die begünstigten Zwecke iSd § 34 BAO bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150072.L02Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022