Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §261 Abs1Rechtssatz
Wird nach dem Ergehen der Beschwerdevorentscheidung iSd § 262 BAO rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht, gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wiederum als unerledigt. Entscheidet das VwG sodann in der Sache (teilweise) stattgebend über die Beschwerde - zur bloßen Zurückweisung siehe § 278 BAO - ergibt sich aus § 279 Abs. 1 BAO, dass es den "angefochtenen Bescheid", also den Erstbescheid (vgl. etwa die §§ 261 Abs. 1, 262 Abs. 1 und 3, 263 Abs. 1, 265 Abs. 2 und 300 Abs. 1 BAO, in denen jeweils zwischen "angefochtenem Bescheid" und "Beschwerdevorentscheidung" unterschieden wird), abzuändern oder aufzuheben hat. § 279 Abs. 2 BAO ordnet zudem an, dass durch die Aufhebung des "angefochtenen Bescheides", also des Erstbescheides, das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Weist das VwG die Beschwerde ab, ist dies nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur BAO so zu werten, als ob es eine mit dem angefochtenen Bescheid, also dem Erstbescheid, im Spruch übereinstimmende Entscheidung erlassen hätte (vgl. etwa VwGH 30.3.2006, 2004/15/0048; 24.3.2015, Ro 2014/15/0042; und 15.5.2019, Ra 2018/13/0048). Die Beschwerdevorentscheidung, deren Wirksamkeit gemäß § 264 Abs. 3 BAO durch den Vorlageantrag nicht berührt wird, tritt mit dem Ergehen der abschließenden meritorischen Beschwerdeerledigung des VwG aus dem Rechtsbestand (vgl. VwGH 13.9.1989, 88/13/0245).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150072.L01Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022