RS Vwgh 2022/6/29 Ra 2021/15/0072

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Veröffentlicht am 29.06.2022
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §261 Abs1
BAO §262 Abs1
BAO §262 Abs3
BAO §263 Abs1
BAO §264 Abs3
BAO §265 Abs2
BAO §278
BAO §279 Abs1
BAO §279 Abs2
BAO §300 Abs1

Rechtssatz

Wird nach dem Ergehen der Beschwerdevorentscheidung iSd § 262 BAO rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht, gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wiederum als unerledigt. Entscheidet das VwG sodann in der Sache (teilweise) stattgebend über die Beschwerde - zur bloßen Zurückweisung siehe § 278 BAO - ergibt sich aus § 279 Abs. 1 BAO, dass es den "angefochtenen Bescheid", also den Erstbescheid (vgl. etwa die §§ 261 Abs. 1, 262 Abs. 1 und 3, 263 Abs. 1, 265 Abs. 2 und 300 Abs. 1 BAO, in denen jeweils zwischen "angefochtenem Bescheid" und "Beschwerdevorentscheidung" unterschieden wird), abzuändern oder aufzuheben hat. § 279 Abs. 2 BAO ordnet zudem an, dass durch die Aufhebung des "angefochtenen Bescheides", also des Erstbescheides, das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Weist das VwG die Beschwerde ab, ist dies nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur BAO so zu werten, als ob es eine mit dem angefochtenen Bescheid, also dem Erstbescheid, im Spruch übereinstimmende Entscheidung erlassen hätte (vgl. etwa VwGH 30.3.2006, 2004/15/0048; 24.3.2015, Ro 2014/15/0042; und 15.5.2019, Ra 2018/13/0048). Die Beschwerdevorentscheidung, deren Wirksamkeit gemäß § 264 Abs. 3 BAO durch den Vorlageantrag nicht berührt wird, tritt mit dem Ergehen der abschließenden meritorischen Beschwerdeerledigung des VwG aus dem Rechtsbestand (vgl. VwGH 13.9.1989, 88/13/0245).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150072.L01

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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