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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §243Rechtssatz
Das VwG hat auf Grund eines eingebrachten Vorlageantrages über die Bescheidbeschwerde zu entscheiden und ist gemäß § 279 Abs. 1 BAO berechtigt, den mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Aus dem Gesetz ergibt sich demnach, dass vom VwG nicht über die Beschwerdevorentscheidung, sondern über die Beschwerde gegen den bekämpften Erstbescheid abzusprechen ist (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage vor dem FVwGG 2012 - VwGH 25.11.2010, 2010/16/0221; und 13.9.1989, 88/13/0245).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150072.L04Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022