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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/14/0034 E 24. Juli 2007 VwSlg 8250 F/2007 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Aufwendungen auf zur Einkünfteerzielung bestimmte Objekte können auch dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ihnen gerade (vorübergehend) keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegenüberstehen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Erzielung positiver Einkünfte (auf Grund bindender Vereinbarungen oder sonstiger, über reine Absichtserklärungen hinausgehender Umstände) als klar erwiesen angesehen werden kann (Hinweis zB E 20. September 2001, 96/15/0231). Die bloße, nicht nach außen getretene Vermietungsabsicht reicht nicht (Hinweis beispielsweise E 30. April 2003, 98/13/0127, und E 4. Juni 2003, 99/13/0173).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021150004.J02Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022