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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z8Rechtssatz
Der Zweck der steuerlichen Absetzung für Abnutzung liegt in der Berücksichtigung des bei der Einkunftserzielung eintretenden Wertverzehrs eines Wirtschaftsgutes mit mehrjähriger Nutzungsdauer (Anlagevermögen); entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige eigenes Vermögen, das durch die Nutzung einem Wertverzehr unterworfen ist, für die Einkunftserzielung einsetzt (vgl. VwGH 6.11.1991, 91/13/0074).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021150004.J01Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022