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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111 Abs1 Z1Rechtssatz
Es obliegt einem Dienstgeber bzw. einem Vertreter einer juristischen Person - insbesondere dem Geschäftsführer einer GmbH - ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, wenn er die selbstverantwortliche Besorgung einzelner Angelegenheiten wie die An- und Abmeldung von Dienstnehmern anderen Personen - etwa Angestellten oder einem Steuerberater - überlässt. Dabei hat er im Fall eines Verstoßes gegen die Verwaltungsvorschriften dieses System, das eine wirksame begleitende Kontrolle sicherstellen muss, im Einzelnen darzutun. Legt er ein derartiges (hinreichendes) Kontrollsystem nicht dar, so ist von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen (vgl. etwa VwGH 12.10.2017, Ra 2015/08/0082; 13.9.2017, Ra 2017/08/0076; jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080085.L01Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022