RS Vwgh 2022/7/15 Ra 2022/08/0085

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Veröffentlicht am 15.07.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111 Abs1 Z1
ASVG §33
VStG §5 Abs1
VStG §9 Abs1

Rechtssatz

Es obliegt einem Dienstgeber bzw. einem Vertreter einer juristischen Person - insbesondere dem Geschäftsführer einer GmbH - ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, wenn er die selbstverantwortliche Besorgung einzelner Angelegenheiten wie die An- und Abmeldung von Dienstnehmern anderen Personen - etwa Angestellten oder einem Steuerberater - überlässt. Dabei hat er im Fall eines Verstoßes gegen die Verwaltungsvorschriften dieses System, das eine wirksame begleitende Kontrolle sicherstellen muss, im Einzelnen darzutun. Legt er ein derartiges (hinreichendes) Kontrollsystem nicht dar, so ist von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen (vgl. etwa VwGH 12.10.2017, Ra 2015/08/0082; 13.9.2017, Ra 2017/08/0076; jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080085.L01

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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