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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/10/0069 B 27. September 2018 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Eine Verletzung des § 6 VwGVG 2014 durch ein Mitglied des VwG begründet die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hat bei Zulässigkeit der Revision zur Aufhebung der Entscheidung aus diesem Grunde zu führen. Die Zulässigkeit einer Revision bei Behauptung einer Befangenheit setzt aus dem Grunde des Art. 133 Abs. 4 B-VG dabei jedenfalls voraus, dass im Zuge dieser Rüge eine grundsätzliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechts) aufgeworfen wird (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2015/12/0081).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020070102.L03Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022