RS Vwgh 2022/7/15 Ra 2020/07/0102

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Veröffentlicht am 15.07.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
WRG 1959 §100
WRG 1959 §101 Abs1
WRG 1959 §101 Abs2
WRG 1959 §98
WRG 1959 §99

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/07/0103
Ra 2020/07/0104

Rechtssatz

§ 101 Abs. 1 WRG 1959 regelt den Fall, dass sich angestrebte Wasserbenutzungsrechte über den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden erstrecken, während § 101 Abs. 2 WRG 1959 zur Anwendung kommt, wenn sich ein Verfahren auf mehrere Wasserbenutzungen bezieht, für die sachlich verschiedene Behörden zuständig wären. Die Bestimmung des § 101 Abs. 2 WRG 1959 regelt den Fall, dass mehrere Wasserrechtsbehörden iSd. §§ 98 bis 100 legcit. zuständig sind, das heißt Behörden, die alle im Sachbereich Wasserrecht Kompetenzen besitzen, jedoch an unterschiedlicher Stelle in der verwaltungshierarchischen Struktur stehen (vgl. VfGH 4.10.2012, B 563/11). Nur für diesen Fall soll - nach der aktuellen Fassung des WRG 1959 - "die übergeordnete Behörde (§§ 99, 100)" zuständig sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020070102.L01

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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