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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
§ 101 Abs. 1 WRG 1959 regelt den Fall, dass sich angestrebte Wasserbenutzungsrechte über den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden erstrecken, während § 101 Abs. 2 WRG 1959 zur Anwendung kommt, wenn sich ein Verfahren auf mehrere Wasserbenutzungen bezieht, für die sachlich verschiedene Behörden zuständig wären. Die Bestimmung des § 101 Abs. 2 WRG 1959 regelt den Fall, dass mehrere Wasserrechtsbehörden iSd. §§ 98 bis 100 legcit. zuständig sind, das heißt Behörden, die alle im Sachbereich Wasserrecht Kompetenzen besitzen, jedoch an unterschiedlicher Stelle in der verwaltungshierarchischen Struktur stehen (vgl. VfGH 4.10.2012, B 563/11). Nur für diesen Fall soll - nach der aktuellen Fassung des WRG 1959 - "die übergeordnete Behörde (§§ 99, 100)" zuständig sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020070102.L01Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022