RS Vwgh 2022/7/19 Ra 2022/08/0014

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Veröffentlicht am 19.07.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/13/0049 B 13. November 2019 RS 1 (hier ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Die in § 26 Abs. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erstreckbar. Ein darauf abzielender Antrag ist unzulässig und hat auch keinen Einfluss auf den Lauf der Revisionsfrist (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/13/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080014.L01

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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