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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/13/0049 B 13. November 2019 RS 1 (hier ohne den letzten Halbsatz)Stammrechtssatz
Die in § 26 Abs. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erstreckbar. Ein darauf abzielender Antrag ist unzulässig und hat auch keinen Einfluss auf den Lauf der Revisionsfrist (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/13/0052).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080014.L01Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022