RS Vwgh 2022/7/19 Ra 2021/08/0024

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Veröffentlicht am 19.07.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3
AlVG 1977 §9 Abs7
AlVG 1977 §9 Abs8
AVG §58 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs1

Rechtssatz

Auch wenn gemäß § 9 Abs. 8 dritter Satz AlVG 1977 eine Belehrung über die Voraussetzungen vor Zuweisung allenfalls entfallen kann, wenn die Gründe im Sinn dieser Bestimmung als bekannt angenommen werden können, ist nach der Rechtsprechung des VwGH dennoch bei Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG 1977 im Bescheid des AMS - bzw. nunmehr gegebenenfalls im Erkenntnis des BVwG - darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage im Sinn des § 9 Abs. 8 AlVG 1977 vorlag und - im Sinne einer Prognoseentscheidung - die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien. Bei Fehlen einer derartigen Begründung ist nämlich der VwGH an einer Prüfung des Bescheides bzw. nunmehr des Erkenntnisses auf seine Rechtmäßigkeit gehindert (vgl. VwGH 28.3.2012, 2010/08/0250, mwN). Auch eine Maßnahme, durch die eine spätere Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb vorbereitet wird, könnte bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen eine zulässige Wiedereingliederungsmaßnahme sein (vgl. zu einer solchen Konstellation VwGH 13.11.2013, 2013/08/0157, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080024.L03

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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