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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z3Rechtssatz
Auch wenn gemäß § 9 Abs. 8 dritter Satz AlVG 1977 eine Belehrung über die Voraussetzungen vor Zuweisung allenfalls entfallen kann, wenn die Gründe im Sinn dieser Bestimmung als bekannt angenommen werden können, ist nach der Rechtsprechung des VwGH dennoch bei Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG 1977 im Bescheid des AMS - bzw. nunmehr gegebenenfalls im Erkenntnis des BVwG - darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage im Sinn des § 9 Abs. 8 AlVG 1977 vorlag und - im Sinne einer Prognoseentscheidung - die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien. Bei Fehlen einer derartigen Begründung ist nämlich der VwGH an einer Prüfung des Bescheides bzw. nunmehr des Erkenntnisses auf seine Rechtmäßigkeit gehindert (vgl. VwGH 28.3.2012, 2010/08/0250, mwN). Auch eine Maßnahme, durch die eine spätere Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb vorbereitet wird, könnte bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen eine zulässige Wiedereingliederungsmaßnahme sein (vgl. zu einer solchen Konstellation VwGH 13.11.2013, 2013/08/0157, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080024.L03Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022