RS Vwgh 2022/7/21 Ro 2021/04/0025

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Veröffentlicht am 21.07.2022
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §13
AVG §13 Abs7
BauRallg
GewO 1994 §74
UVPG 2000 §5
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/04/0026

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH steht es einem Bauwerber offen, auch während der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung für ein und denselben Bauplatz um mehrere Baubewilligungen unterschiedlichen Inhalts anzusuchen. Es ist dem Bauwerber auch nicht verwehrt, solange mit der Bauführung noch nicht begonnen wurde, selbst auf eine frühere, noch gültige Baubewilligung zurückzugreifen, es sei denn, dass etwa bei zwei für denselben Bauplatz erteilten Baubewilligungen die spätere ausdrücklich in den Rechtsbestand der früheren eingreift oder deren Inhalt in rechtsförmiger Weise ändert (vgl. VwGH 25.3.1997, 96/05/0262, mwN). Auch die Rechtsprechung des VwGH zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht hat es als grundsätzlich zulässig erachtet, wenn vom Projektwerber während eines zu seinem ersten Antrag anhängigen Verfahrens beim VwG ein weiterer eigenständiger Antrag auf Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für ein Vorhaben an demselben Standort bei der Behörde eingebracht wurde (vgl. VwGH 12.9.2016, Ra 2014/04/0037). Das BVwG hätte daher nicht schon allein deshalb, weil die Projektwerberin bei der belangten Behörde einen weiteren Antrag auf Genehmigung nach dem UVPG 2000 für ein Vorhaben am selben Standort gestellt hat, von einem Wegfall des "Errichtungswillens" für das im anhängigen Beschwerdeverfahren gegenständliche Vorhaben (und einer daraus folgenden konkludenten Zurückziehung des ersten Antrages auf Genehmigung nach dem UVPG 2000) ausgehen dürfen.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040025.J02

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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