RS Vwgh 2022/7/21 Ro 2020/04/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.2022
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Index

34 Monopole
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergGKonz 2018 §75 Abs1
TabMG 1996 §25 Abs9
TabMG 1996 §27 Abs1 Z10

Rechtssatz

Es ist grundsätzlich nicht von der Hand zu weisen, dass das Anliegen der Einbeziehung vorzugsberechtigter Personen im Sinne des TabMG 1996 in das Vergabeverfahren betreffend die Bestellung eines Trafikanten, das sich in der gesetzlichen Bestimmung des § 25 Abs. 9 TabMG 1996 widerspiegelt, eine sachliche Rechtfertigung für einen Widerruf darstellen kann. Dieser Widerrufsgrund kann jedoch dann nicht mehr zum Tragen kommen, wenn Bewerbungen vorzugsberechtigter Personen zwar erfolgten, diese jedoch mangels Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen gemäß § 27 Abs. 1 Z 10 TabMG 1996 auszuscheiden waren oder aus sonstigen Gründen in der Folge nicht zum Zug kommen können. § 25 Abs. 9 TabMG 1996 bezieht sich nämlich explizit auf das Ende der Angebotsfrist, welches mit dem Zeitpunkt nach Prüfung der eingelangten Angebote und dem allfälligen Ausscheiden eines oder mehrerer derselben nicht gleichgesetzt werden kann. Das Ausscheiden bestimmter Bewerber setzt im Gegenteil den Ablauf der Angebotsfrist und die Öffnung der Angebote voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020040013.J03

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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