RS Vwgh 2022/7/21 Ra 2022/04/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrAG 1992 §15 Abs1
VStG §44a Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/04/0018 B 21. Juli 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß § 15 Abs. 1 dritter Fall PrAG 1992 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen lässt. Der objektive Tatbestand wird erst mit dem Verlangen, Annehmen oder sich versprechen lassen eines höheren als den ausgezeichneten Preis erfüllt. Damit wird ein aktives Tun unter Strafe gestellt. Die vorgeworfene Übertretung stellt daher ein Begehungsdelikt dar. Die Tatzeit ist bei solchen Delikten durch einen Begehungszeitpunkt oder Anfang und Ende eines Zeitraumes zu konkretisieren (vgl. VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294, Rn. 65, mwN).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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