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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Weißenstein vom 25.10.85 hinsichtlich der Umwidmung eines Grundstücks von "Grünland-Steinbruch" in "Grünland-Forstwirtschaft" mit E v 11.03.94, V78/93. Im Zuge des Verordnungsprüfungsverfahrens teilte der Beschwerdevertreter mit, daß die Beschwerdeführerin mit Schenkungsvertrag vom 21.12.92 das Eigentumsrecht an dem beschwerdegegenständlichen Grundstück an ihren Sohn übertragen habe und daß dieser das Verfahren über die Beschwerde fortsetzen wolle. Der Rechtsnachfolger der Beschwerdeführerin im Grundeigentum ist in die Parteistellung seiner Vorgängerin eingetreten. Das Beschwerdeverfahren war daher mit dem Rechtsnachfolger der Beschwerdeführerin fortzusetzen.Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters die mit 30.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Kärntner Landesregierung wurde der Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer näher bezeichneten baulichen Anlage (für den Betrieb eines Steinbruches) auf dem Grundstück Nr. 291/7 in EZ 33, KG Weißenstein, unter Berufung auf §5 Abs1 liti und §58 des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. 54/1986, sowie auf §3 Abs3 lita und §11 Abs1 des (Kärntner) Gemeindeplanungsgesetzes 1982, LGBl. 51, in der maßgeblichen Fassung, abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen sowie die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
3. Die Kärntner Landesregierung als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. 1. Aus Anlaß dieser Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Weißenstein vom 25. Oktober 1985, Z610-1/85/Sta, mit der der Flächenwidmungsplan für das Gemeindegebiet der Gemeinde Weißenstein erlassen wird, soweit mit ihr für das Grundstück Nr. 291/7 in EZ 33, KG Weißenstein, die Widmung "Grünland" festgelegt wird, von Amts wegen zu prüfen.
2. Mit Erkenntnis vom 11. März 1994, V78/93, hob der Verfassungsgerichtshof den in Prüfung gezogenen Teil der genannten Verordnung als gesetzwidrig auf.
3. In der im Zuge des Verordnungsprüfungsverfahrens erstatteten Äußerung teilte der Beschwerdevertreter unter Vorlage eines Grundbuchsauszuges des Bezirksgerichtes Villach vom 9. November 1993 über das Grundstück Nr. 291/7 mit, daß die Beschwerdeführerin E Z mit Schenkungsvertrag vom 21. Dezember 1992 das Eigentumsrecht an diesem Grundstück an ihren Sohn P Z übertragen habe und daß dieser das Verfahren über die Beschwerde fortsetzen wolle. Der Rechtsnachfolger der Beschwerdeführerin im Grundeigentum ist in die Parteistellung seiner Vorgängerin eingetreten (vgl. zur dinglichen Wirkung von Bescheiden etwa VfSlg. 8050/1977, ferner die bei Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren8, S. 727 ff. unter 8,6, a-n zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; s. ferner etwa Pauger, ZfV 1984, S. 93 ff., 250 ff.) Das Beschwerdeverfahren ist daher mit dem Rechtsnachfolger der Beschwerdeführerin fortzusetzen.
Es ist nach der Lage des Falles offenkundig, daß die Anwendung der gesetzwidrigen Bestimmung des Flächenwidmungsplanes durch die Kärntner Landesregierung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.
Die beschwerdeführende Partei wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 5.000 S enthalten.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / Parteien, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1236.1990Dokumentnummer
JFT_10059683_90B01236_00