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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22Rechtssatz
Das VwG hat für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde rechtswidrig, nämlich in Verstoß gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG, eine Gesamtstrafe anstelle von Einzelstrafen verhängt hat, mehrere Einzelstrafen zu verhängen; die Gesamtstrafe ist insofern also "aufzuteilen" (vgl. VwGH 29.1.2021, Ra 2021/09/0003, mwN und Verweisen auf die insofern übertragbare Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080069.L03Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022