Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
BAO §207Beachte
Rechtssatz
Erst mit dem Inkrafttreten der NÖ BauO 2014, LGBl. Nr. 1/2015, fiel ein Ergänzungsbeitrag auch dann an, wenn eine Baubewilligung für einen Neubau (nicht mehr notwendigerweise eine erstmalige Errichtung) oder Zubau erteilt wird (vgl. Motivenbericht, Ltg.-477/B-23/2-2014, 28); ein Zubau liegt insbesondere auch bei einem Wintergarten vor. Mit der Änderung LGBl. Nr. 53/2018 wurde schließlich die Regelung aufgenommen, dass die Ergänzungsabgabe "aus diesem Anlass" (Baubewilligung für einen Neubau oder Zubau) auch dann vorzuschreiben ist, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungs- oder Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130066.L02Im RIS seit
20.09.2022Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022